Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

344  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Wunsches  oder  Rates  gelten,  auch  wohl  nur  die  Veranlassung  der  Zuwendung
  bezeichnen.

2.  Der  Schenker  muß  das  Schenkungsversprechen  erfüllt  haben.
Seine  Leistung  ist  Bedingung  der  Entstehung  des  Auflageanspruchs.

3.  D.  h.  im  Interesse  an  den  sachlich  gerechtfertigten  Aufgaben
der  Gemeinschaft.

4.  Die  Behörde  ist  nicht  Vertreter  der  Erben,  denen  selbstverständlich
  der  Anspruch  zusteht.  Pr.  VO.  16.  11.  99  s  S.  563),  a.  7;
B.  A.  107,  Zust.  VO.  8  24,  Nachl  O.  8  332;  AVO.  8  10;  Ba.
MV.  11.  11.  99  §  37;  H.  a.  36;  M.Sch.  9  3;  *  8  242;  M.  St.
8  38;  Bseh.  8  23;  S.M.  a.  9;  SA.  AVO.  §  11;  A.  G.  v.  29.  4.  0.1
§  8;  Wa.  VD.  z.  AG.  a.  7;  R.  A.  L.  §  447;  R.  j.  L.  §  29;  Br.
9§  12;  Hb.  §24;  L.  §  20;  Lu.  l25.

5.  Über  lehtwillige  Auflage  §8  1935,  1940,  1967,  1972,  1980,
1991,  2192  ff.,  2186  bis  2188,  2322.

b)  Weigerung  der  Vollziehung  §.  526.

Soweit  in  Folge  eines  Mangels  im  Rechte!  oder  eines
Mangels  der  verschenkten  Sache"  der  Werth  der  Zuwendung
die  Höhe  der  zur  Vollziehung  der  Auflages  erforderlichen  Aufwendungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die  Vollziehung
  der  Auflage  zu  verweigern",  bis  der  durch  den  Mangel
entstandene  Fehlbetrag  ausgeglichen  wird.  Vollzieht  der  Beschenkte
  die  Auflage  ohne  Kenntniß  des  Mangels,  so  kann  er
von  dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung  verursachten
Aufwendungen  insoweit  verlangen,  als  sie  in  Folge  des  Mangels
den  Werth  der  Zuwendung  übersteigen.

1  4487,  IIa  478,  IIb  520,  III  521.  M.  II,  301.  Prot.  II,  81.

1.  88  434  ff.  2.  §  4591.  3.  525.

4.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  A.  6,  die  auch  bei  Kenntnis
  bes  Mangels  gegeben  ist.

5.  Im  übrigen  ist  die  Verpflichtung  zur  Vollziehung  der  Auf-6.

  §  256  ff.  Der  Beklagte  hat  seine  Unkenntnis  zu  beweisen.
lage  ihrem  ganzen  Umfange  nach  nicht  davon  abhängig,  daß  die  dazu
erforderlichen  Aufwendungen  den  Wert  der  Zuwendung  nicht  übersteigen.
Vgl.  aber  E.  R.  62  3%.

c)  Rückforderungsrecht  §.  527.

Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  die  Herausgabe  des  Geschenkes  unter  den  für  das
Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  insoweit  fordern,  als  das  Geschenk
zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.“