Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 431. 
Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich, 
und der Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so 
hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweis— 
führer zu erwirkenden Termine zu bestimmen. 
Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist 
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweis- 
führer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangs- 
vollstreckung verzögert. 
§. 432. 
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den 
Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die 
Antretung des Beweises durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die 
Mittheilung der Urkunde zu ersuchen. 
Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetz- 
lichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, keine 
Anwendung. 
Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in 
Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf §. 422 gestützt wird, so 
finden die Bestimmungen der §§. 428—431 Anwendung. 
§. 433. 
Wird nach Erlassung eines Beweisbeschlusses über die in demselben bezeichneten 
streitigen Thatsachen Beweis in Gemäßheit der §§. 428, 432 angetreten, so ist die 
Beweisantretung auf Antrag zurückzuweisen, wenn durch das zur Herbeischaffung der 
Urkunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden 
würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, 
den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit den Beweis nicht früher 
angetreten hat. 
§. 434. 
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen 
erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde 
und der Besorgniß des Verlustes oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann 
das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder 
vor einem anderen Gerichte geschehe. 
§. 435. 
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, 
welche hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an 
sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer 
die Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache, welche ihn 
an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so
	        
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