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Auf Grund dieser Bestimmungen darf die Aussetzung im Laufe des Rechts-
streits nur einmal und höchstens auf zwei Jahre angeordnet werden.
§. 621.
Die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens kann das Gericht von Amtswegen anordnen, wenn eine Aussöhnung der
Parteien nicht unwahrscheinlich ist.
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits
nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden.
§. 622.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatsachen,
welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme
von Beweisen von Amtswegen anordnen. Vor der Entscheidung sind die Parteien
zu hören.
Diese Vorschriften finden in einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der
Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den
Parteien zum Gegenstande hat, auch zum Zwecke der Ermittelung, ob die Ehe nichtig
ist oder nicht besteht, Anwendung.
§. 623.
Auf Scheidung wegen Geisteskrankheit darf nicht erkannt werden, bevor das
Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten
gehört hat.
§. 624.
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und ergiebt sich aus den Ver-
handlungen, mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urtheile festzustellen.
§. 625.
Urtheile, durch welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist,
sind von Amtswegen zuzustellen.
§. 626.
Die Vorschrift des §. 279 findet in der Berufungsinstanz keine Anwendung.
§. 627.
Hat der Rechtsstreit die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung der Ehe zum
Gegenstande, so kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten durch einstweilige
Verfügung für die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten ge-
statten, die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Maßgabe des §. 1361
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnen, wegen der Sorge für die Person der gemein-
schaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um die gesetzliche Vertretung
handelt, Anordnungen treffen und die Unterhaltspflicht der Ehegatten den Kindern
gegenüber im Verhältnisse der Ehegatten zu einander regeln.
Reichs. = Gesetzbl. 1898. 83