Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  45.  1916.  227

Klasse  B.  Gegenstände  aus  Reinnickel").  «  »
1.  Geschirre  und  Wirtschaftsgeräte  jeder  Art  für  Küchen  und  Backstuben,  wie
Geschtereun  Koch=  und  Einlegekessel,  Marmeladen=  und  Speiseeiskessel,
Fruchtkocher,  Servierplatten,  Pfannen,  Backformen,  Kasserollen,  Kühler,
Schüsseln  usw.1).

2.  Einsätze  für  Kocheinrichtungen,  wie  Kessel,  Deckelschalen,  Innentöpfe  nebst
Deckeln  an  Kipptöpfen,  Kartoffel-,  Fisch=  und  Fleischeinsätze  usw.  nebst

Reinnickelarmaturen.
Vorstehende  Gegenstände  fallen  auch  dann  unter  die  Verordnung,  wenn  sie  mit
einem  Überzug  (Metall,  Lack,  Farbe  u.  dgl.)  versehen  sind.

83.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen  und  Betriebe.

Von,  der  Verordnung  werden  betroffen:
Haushaltungen,
2.  Hauseigentümer,
3.  Unternehmungen  zur  Verpflegung  fremder  Personen,  insbesondere  Gastund
  Schankwirtschaften,  Pensionate,  Kaffeehaus-,  Konditorei=  und  Küchenbetriebe,
  Kantinen,  Speiseanstalten  aller  Art,  auch  solche  auf  Schiffen,
Bahnen  und  dergleichen,
öffentliche  (einschließlich  kirchliche,  stiftische  usw.)  und  private  Heil-,  Pflegeund
  Kuranstalten,  Kliniken,  Hospitäler,  Heime,  Kasernen,  Erziehungs=  und
Strafanstalten,  Arbeitshäuser  und  dergleichen.

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8  4.
Ausnahmen.

Ausgenommen  sind  mit  Kupfer,  Messing  oder  Nickel  überzogene  (z.  B.  galvanisch)
und  plattierte  Gegenstände,  die  aus  Eisen  oder  einem  anderen  Metall  als  Kupfer,
Messing  oder  Nickel  hergestellt  sind.

Bestehen  Zweifel,  ob  Gegenstände  von  der  Verordnung  betroffen  sind,  oder  wird
für  Gegenstände  ein  besonderer  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher  Wert  geltend
gemacht,  so  kann  eine  Befreiung  von  der  Enteignung  bewilligt  werden.  Die  Befreiung
von  der  Enteignung  ist  auszusprechen,  wenn  ein  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher
  Wert  der  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  durch  anerkannte  Sachverständige
festgestellt  worden  ist.  Uber  die  Befreiung  entscheidet  die  mit  der  Durchführung  der
Verordnung  beauftragte  Behörde  endgültig.

*P)  In  dieser  Verordnung  sind  unter  Reinnickel  auch  Legierungen  mit  einem  Nickelgehalt  von
90  v.  H.  und  der  verstanden.