Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 148. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten oder mit beiden Strafen zugleich werden bestraft: 
1. die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren, 
wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichtsrath ge- 
blieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche 
Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den 
Vorschriften in §§. 99, 118, 140 der Antrag auf Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens unterlassen ist. 
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Unter- 
lassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
§. 149. 
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im §. 1 erwähnten geschäftlichen 
Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von 
Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet 
sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das Versammlungs- und Vereins- 
recht fällt. 
§. 150. 
Die Mitglieder des Vorstandes eines Revisionsverbandes werden, wenn unter- 
lassen ist, die Versammlung in Gemäßheit des §. 59 Absatz 2 anzuzeigen, mit Geld- 
strafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Unter- 
lassung ohne sein Verschulden geschehen ist. 
§. 151. 
Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß 
er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne 
stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre bestraft. 
§. 152. 
Personen, welche für einen Konsumverein den Waarenverkauf bewirken, werden, 
wenn sie der Vorschrift des §. 8 Absatz 4 zuwider wissentlich oder ohne Beobachtung 
der nach §. 31 von dem Vorstande erlassenen Anweisung Waaren an andere Per— 
sonen als an Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen, mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation, durch die es 
zum Waarenkauf in einem Konsumverein oder bei einem mit diesem wegen Waaren= 
abgabe an die Mitglieder in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden berechtigt wird, 
einem Dritten zum Zweck unbefugter Waarenentnahme überläßt. 
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