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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. S. 369. — Bekannt-
machung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. S. 370. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14 (1)
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 372
(Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. Vom
13. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter
Gegenstände zur See aus den egyptischen Häfen des Mittelländischen Meeres und
des Suez- Kanals bis auf Weiteres verboten:
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug,
Hadern und Lumpen jeder Art.
§. 2.
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet
das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
§. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
§. 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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Reichs- Gesetzbl. 1899. 63
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1899.