Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

92  Verkehr  mit  Kraftdroschken  in  München.

(Nr.  159  947  Pi.)  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
  mit  Kraftdrosch#en  in  München.  (St.  Anz.
Nr.  299  vom  25.  Dez.  1917.)

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
  erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  für  den  Bezirk  der  K.  Haupt=  und
Residenzstadt  München  folgende

Anordnung:

8  1.  Die  Benützung  von  Kreaftdroschken  zu
Fahrten  von  und  zu  Vergnügungsstätten  jeder  Art
(Theater,  Bunte  Bühnen,  Lichtspielhäuser,  Kaffeehäuser,
  Bars,  Eisplätze  ufw.)  wird  verboten.

Den  Führern  von  Kraftdroschken  wird  verboten,
Fahrgäste  zu  Fahrten  von  und  zu  Vergnügungsstätten
  anzunehmen  und  sich  mit  ihren  Fahrzeugen
in  der  Nähe  von  Vergnügungsstätten  aufzustellen.

8§  2.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  1500  /  bestraft.

8  3.  Diese  Anor  nung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  den  24.  Dezember  1917.

Der  Kommandierende  General#:
von  der  Tann.

(Nr.  172  404.)  Bekanntmachung  betreffend  Einschränkung
  des  Eisenbahnverkehrs.  (St.  Anz.
Nr.  240  vom  16.  Okt.  1977.)

Das  Kriegsministerium  erläßt  im  Interesse  der
Landesverteidigung  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  nachstehende  Anordnung: