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Nun freilich der Vergleich mit diesen Stiftern wurde endlich
geschlossen, die Domkapitel entsagten im Namen sämmtlicher
Stiftsunterthanen dem alten unbestrittenen Rechte. Kann
denn aber auch ein Vergleich dieser Art gelten? Kann ein
Domkapitel im Namen sämmtlicher Unterthanen des Stifts entsagen?
Kann ein Domkapitel mit seinem Bischofe auf ewig
hin einen Vergleich schließen, daß nie mehr von den Unterthanen
des Stifts an die Reichsgerichte appellirt werden solle?
Gewiß die Kapitel von Meißen, Merseburg und
Naumburg-Zeitz haben viel gewagt, einen Punkt dieser
Art zum Kapitulationspunkt zu machen. Würde man es wohl
in Münster gültig finden, wenn sich je das dortige Dom-Kapitel
der Gewalt anmaßen sollte, im Namen saͤ mmtlicher
Unterthanen des Sttifts allen Appellationen an
die Reichsgerichte auf ewighin zu renunciren? Wenn je eine
Renunciation dieser Art geschchen soll, muß sie nicht geschehen
durch sämmtliche Laudstände, als alleinige Repräsentanten
der Unterthanen? Hatten denn jene Domkapitel
die vorläufige Einwilligung der Stiftsstände? Davon steht in
der Kapitulation selbst kein Wort, und zur Legitimirung des
Kapitels hätte billig der Einwilligung der Stände gedacht
werden sollen. Ich zweifle, ob sie da war.
Und gesetzt auch, daß eine solche Renunciation für Welt
und Nachwelt gültig seyn könnte; gesetzt, daß der Kaiser selbst
auch kein Wort dazwischen sprechen dürfte, wenn Landstände
und Domkapitel, in einem unbewahrten oder versuchungsvollen
Augenblicke, auf ewighin, für Welt und Nachwelt, selbst
auch Rechte dieser Art aufopfern; wie soll denn eine
solche Renunciation auch den Ausländer verpflichten? Kann
nicht der Ausländer, im Prozesse mit solchen Stifts-Unterthanen,
auch noch fernerhin an die Reichsgerichte appelliren? Wie
Spittler's sämmtliche Werke. XI. Bd. 31