Inhaltsverzeichnis : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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Nun  freilich  der  Vergleich  mit  diesen  Stiftern  wurde  endlich
  geschlossen,  die  Domkapitel  entsagten  im  Namen  sämmtlicher
  Stiftsunterthanen  dem  alten  unbestrittenen  Rechte.  Kann
denn  aber  auch  ein  Vergleich  dieser  Art  gelten?  Kann  ein
Domkapitel  im  Namen  sämmtlicher  Unterthanen  des  Stifts  entsagen?
  Kann  ein  Domkapitel  mit  seinem  Bischofe  auf  ewig
hin  einen  Vergleich  schließen,  daß  nie  mehr  von  den  Unterthanen
des  Stifts  an  die  Reichsgerichte  appellirt  werden  solle?

Gewiß  die  Kapitel  von  Meißen,  Merseburg  und
Naumburg-Zeitz  haben  viel  gewagt,  einen  Punkt  dieser
Art  zum  Kapitulationspunkt  zu  machen.  Würde  man  es  wohl
in  Münster  gültig  finden,  wenn  sich  je  das  dortige  Dom-Kapitel
  der  Gewalt  anmaßen  sollte,  im  Namen  saͤ  mmtlicher
  Unterthanen  des  Sttifts  allen  Appellationen  an
die  Reichsgerichte  auf  ewighin  zu  renunciren?  Wenn  je  eine
Renunciation  dieser  Art  geschchen  soll,  muß  sie  nicht  geschehen
  durch  sämmtliche  Laudstände,  als  alleinige  Repräsentanten
  der  Unterthanen?  Hatten  denn  jene  Domkapitel
die  vorläufige  Einwilligung  der  Stiftsstände?  Davon  steht  in
der  Kapitulation  selbst  kein  Wort,  und  zur  Legitimirung  des
Kapitels  hätte  billig  der  Einwilligung  der  Stände  gedacht
werden  sollen.  Ich  zweifle,  ob  sie  da  war.

Und  gesetzt  auch,  daß  eine  solche  Renunciation  für  Welt
und  Nachwelt  gültig  seyn  könnte;  gesetzt,  daß  der  Kaiser  selbst
auch  kein  Wort  dazwischen  sprechen  dürfte,  wenn  Landstände
und  Domkapitel,  in  einem  unbewahrten  oder  versuchungsvollen
Augenblicke,  auf  ewighin,  für  Welt  und  Nachwelt,  selbst
auch  Rechte  dieser  Art  aufopfern;  wie  soll  denn  eine
solche  Renunciation  auch  den  Ausländer  verpflichten?  Kann
nicht  der  Ausländer,  im  Prozesse  mit  solchen  Stifts-Unterthanen,

  auch  noch  fernerhin  an  die  Reichsgerichte  appelliren?  Wie
Spittler's  sämmtliche  Werke.  XI.  Bd.  31