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c) bei Ersatzansprüchen gegen Berufsgenossenschaften (§. 23 Abs. 3,
I. 113, 128 Abs. 3 des Gesetzes),
d) bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 116
des Gesetzes),
) bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens
(. 119 des Gesetzes).
5. Stellt sich bei der mündlichen Verhandlung über die in Ziffer 4 be-
zeichneten Entscheidungen heraus, daß es sich um eine noch nicht fest-
gestellte Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen handelt, die nach
dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grundsätzlicher Be-
deutung sind, oder will die Spruchkammer in einer Rechtsfrage von
einer früheren Entscheidung einer Spruchkammer abweichen, so ist die
Entscheidung durch Beschluß auszusetzen und zugleich die Sache der
erweiterten Spruchkammer zur Verhandlung und Entscheidung zu über-
weisen.
„ In denselben Fällen kann auch der Vorsitzende der Abtheilung
oder der Spruchkammer schon vor der mündlichen Verhandlung die
Sache an die erweiterte Spruchkammer verweisen, wenn er und der
Berichterstatter darüber einverstanden sind, daß es sich bei der Ent-
scheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Be-
stimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Die erweiterte Spruchkammer entscheidet in der Besetzung von
sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts einschließlich des Vor-
sitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus seiner Mitte
gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten befinden mussen, unter Zuziehung eines
richterlichen Beamten. An Stelle des Mitglieds aus dem Bundesrath
ist im Behinderungsfall ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungs-
amts zuzuziehen.
C. Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück-
gewiesen werden, erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter
denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden
muß (§. 110 Abs. 2 des Gesetzes).
7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei Ver-
handlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, auch ohne daß
es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob und in welchem Betrag eine
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem
Reichs-Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird
die Erstattung solcher außergerichtlichen Kosten angeordnet, so ist deren
Höhe im Urtheile festzusetzen; diese Beträge werden durch Vermittelung
des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie
Gemeindeabgaben.