Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

703 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ 50. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr. S. 703. — Ver— 
ordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Orte. S. 704. 
  
(Nr. 2632.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr. Vom 
18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
--*- 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr von Leibwäsche, 
alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und 
Lumpen jeder Art aus Südamerika bis auf Weiteres verboten. 
S. 2. 
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des J. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
G. 3. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot 
unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
S. 4. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot auf andere Gebiete, 
welche von der Pest befallen werden, auszudehnen. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1899.
	        
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