— 1613 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1010.
(Nr. 6852.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Preußischen Disciplinargesetze
auf die Beamten in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 23. September
1867.
Wir Wilhelm, oon Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz Samml.
S. 555.) und die Gesetze vom 24. Dezember 1866. (GEslch, Samml. S. 875. 876.)
mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des vormaligen
Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
Artikel I.
In den Eingangs bezeichneten Landestheilen treten:
1) das Gesetz vom 7. Mai 1851., betreffend die Dienstvergehen der Richter
und die kenfreiwilige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in
den Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 218.)) mit den im Gesetz vom
26. März 1856. (Gesetz-Samml. S. 201.) enthaltenen Aenderungen,
2) das Gesetz vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle
oder in den Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 465.),
unter nachfolgenden besonderen Bestimmungen in Wirksamkeit.
Artikel II.
Das Ober-Appellationsgericht zu Berlin hat in den Landestheilen, für
welche dasselbe errichtet ist, sowie in Ansehung seiner eigenen Mitglieder alle
Funktionen wahrzunehmen, welche durch die im Artikel I. gedachten Gesetze dem
Obertribunal beigelegt sind. »
HinsichtlickZ der im sechsten Abschnitte des Gesetzes vom 7. Mai 1851.
G. 65—77.) bezeichneten Beamten tritt die Zuständigkeit des Ober-Appellationsgerichts
nicht ein.
Jahrgang 1867. (Nr. 6852.) 213 Ar.
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1867.