Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 3 (3)

—  1613  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1010.

 

(Nr.  6852.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Preußischen  Disciplinargesetze
auf  die  Beamten  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.  Vom  23.  September
  1867.

Wir  Wilhelm,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  für  die  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Gesetz  Samml.
S.  555.)  und  die  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (GEslch,  Samml.  S.  875.  876.)
mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  vormaligen
Amtsbezirks  Meisenheim  und  der  Enklave  Kaulsdorf,  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  I.

In  den  Eingangs  bezeichneten  Landestheilen  treten:

1)  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1851.,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter
und  die  kenfreiwilige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in
den  Ruhestand  (Gesetz-Samml.  S.  218.))  mit  den  im  Gesetz  vom
26.  März  1856.  (Gesetz-Samml.  S.  201.)  enthaltenen  Aenderungen,

2)  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand  (Gesetz-Samml.  S.  465.),

unter  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  in  Wirksamkeit.

Artikel  II.

Das  Ober-Appellationsgericht  zu  Berlin  hat  in  den  Landestheilen,  für
welche  dasselbe  errichtet  ist,  sowie  in  Ansehung  seiner  eigenen  Mitglieder  alle
Funktionen  wahrzunehmen,  welche  durch  die  im  Artikel  I.  gedachten  Gesetze  dem
Obertribunal  beigelegt  sind.  »

HinsichtlickZ  der  im  sechsten  Abschnitte  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.
G.  65—77.)  bezeichneten  Beamten  tritt  die  Zuständigkeit  des  Ober-Appellationsgerichts
  nicht  ein.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6852.)  213  Ar.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1867.