Aeltere Landes-Ges., betr. Zwangs-Impfungen bei Ausbruch v. Pocken-Epidemien. »9
bis zu welcher Zeit die Impfung erfolgt sein muss, Mangels einer sesetzlichen Bestimmung
dem Ermessen der Verwaltungs-Bchörde überlassen bleibt.
Nach Vorschrift der unterm 1. September 1865 an die Grosslerzoglichen
Kreis-Medizinal-Aemter erlassenen Verfügung der Grossherzoglichen Ober-Medizinal-Direktion
muss — ohne Rücksicht auf die regelmässigen Frühjahrs- und
Herbst-Gesammt-Impfungen —
in dem Falle, dass in einem Orte Blattern ausgebrochen sind, alsbald eine
ausserordentliche Gesammt-Impfung in demselben eintreten. 5
Bei der regelmässigen Gesammt-Impfung müssen alle Kinder ‚ welche
gesund sind und bis zum 30. April, beziehungsweise 31. August drei Monate alt
werden, bis dahin aber noch nicht geimpft sind, geimpft werden,
Im Falle einer durch den Ausbruch von Blattern veranlassten Gesammt-Impfung
müssen alle in dem Orte befindlichen ungeimpften Kinder ohne Rücksicht
auf das Alter geimpft werden, sofern nicht der individuelle Zustand des
einen oder andern Kindes dessen Zurückstellung auf einige Zeit nöthig macht.
Eine Zwangs-Impfung von Erwachsenen , wie eine zwangsweise Revaccination
iiberhaupt besteht gesetzlich nicht.
7. Mecklenburg-Schwerin.
Generelle Bestimmungen über etwaige beim Ausbruch von Blattern-Epidemien
vorzunehmende Zwangs-Impfungen bestehen nicht. Dagegen hat das Grossherzogl.
Ministerium, Abthlg. für Medizinal-Angelegenheiten, als oberste Medizimal-Polizeibeliörde
in einzelnen Fällen für die Dauer einer ausgebrochenen Blattern-Epidemic
den betreffenden Obrigkeiten im Verwaltungswege die Ermächtigung ertheilt, die
Impfung der noch ungeimpften über vier Wochen alten Kinder, sofern nach ärztlichem
Ermessen keine Bedenken entgegenstehen , nöthigenfalls mit Zwangs-Massregelu
durchzuführen.
8. Grossherzogthum Sachsen.
$. 13 des Gesetzes über die Schutzpocken-Impfung vom 26. Mai 1826
schreibt vor:
»Sollte Jemand von den Menschen-Blattern befallen werden, so sınd dessen
Eltern, Pflege-Eltern und Hausgenossen bei 5 Thlr. Geldbusse oder gleichmässiger
Gefängniss-Strafe verpflichtet, dem Orts-Vorstande ungesäumt davon Anzeige
zu machen. Der Orts-Vorstand hat unverzüglich und bei gleicher Ahndung
den Physikus davon in Kenntniss zu setzen und nach dessen Anordnung die
nöthigen Massregeln zur Verhütung weiterer Verbreitung der Blatternseuche
zu treffen. Der Physikus muss dann in einem solchen Orte sogleich genaue Erkundigung
nach den etwa noch nicht, oder doch nicht mit genügendem Erfolge
geimpften Personen anstellen, dic Impfscheine einsehen, in zweifelhaften Fällen
die Blatternnarben sich vorzeigen lassen und ohne Verzug diejenigen impfen,
welche gehörige Impfscheine nicht besitzen, oder bei welchen aus der unvollständigen
fehlerhaften Narbe der Verdacht hervorgeht, dass die frühere Impfung
einen regelmässigen Verlauf nicht gehabt habe«.
Unter Bezugnahme auf diese Gesetzes-Vorschrift ist durch die Bekanntmachung
des Grossherzogl. Staats-Ministeriums, Departement des Innern, v.
28. November 1865, betr. diejenigen Massregeln, welche bei dem
Ausbruche von Pocken und Varioliden im ganzen G rosslerzogthum
zur Anwendung kommen sollen, Folgendes augceorduet worden :
»Sobald der Ausbruch der Pocken oder Varioliden an einem Orte durch erlangte
eigene Ueberzeugung des bet:effenden Physikus konstatirt ist, hat derselbe dar-