100 Ueber Kirchen-Baulast.
nicht der Begriff einer politischen Körperschaft zu,
verbinden, wie sie früher bestand, und gegenwär-=tig
als ein besonderes Glied des Staatsorganismus
noch besteht, sondern es muß hier die Gemeinschaft
der zu einer besonderen Kirche ressortirenden
Konfessions-Verwandten, wie sie unter der
Bezeichnung: „Pfarrgemeinde, Filialgemeinde“ u.
dgl. vorkommt, verstanden werden. Denn der
Grund, aus welchem zu allen Zeiten die Parochianen
zur Baulast verpflichtet wurden, und durch
das Mandat vor dem Zehentherrn hiezu berusen
werden, ist eben kein anderer, als weil der Kirchenbau
lediglich ihren Nutzen bezweckt, und für
sie, zu ihrem Besten unternommen wird, weil
also auch sie das vorzüglichste Interesse bei dessen
Bethätigung haben; da aber der Zweck und das
Interesse der kirchlichen Gemeinschaft, Lehre und
Uebung des christlichen Glaubens und Lebens, wenigstens
zunächst ein ganz anderer ist, als der der
politischen Gemeinde, so paßt jener Grund (der
Baulast)) nicht auf Letztere, als moralische Person,
als Einheit betrachtet, weßhalb auch im
Sinne des Mandats nicht von dieser Letzteren,
ihrem Vermögen oder ihrer Unvermögenheit, sondern
nur von der Gemeinschaft der sämmtlichen
Kirchenmitglieder, ihrem gemeinschaftlichen Vermögen
oder ihrer Beitragsfähigkeit die Rede seyn
kann. In diesem Sinne wird auch von den meisten,
ja von allen Kirchenrechtslehrern das Wort:
Gemeinde aufgefaßt, wenn von der Konkurrenz
zum Kirchenbaue die Rede ist:), und alle sind
e) Wlese K. Recht §. 307. HRiegger instit. jurisprud.