Full text : Die Hohenzollern und das Reich. Band 3. (3)

100  Ueber  Kirchen-Baulast.

nicht  der  Begriff  einer  politischen  Körperschaft  zu,
verbinden,  wie  sie  früher  bestand,  und  gegenwär-=tig
  als  ein  besonderes  Glied  des  Staatsorganismus
  noch  besteht,  sondern  es  muß  hier  die  Gemeinschaft
  der  zu  einer  besonderen  Kirche  ressortirenden
  Konfessions-Verwandten,  wie  sie  unter  der
Bezeichnung:  „Pfarrgemeinde,  Filialgemeinde“  u.
dgl.  vorkommt,  verstanden  werden.  Denn  der
Grund,  aus  welchem  zu  allen  Zeiten  die  Parochianen
  zur  Baulast  verpflichtet  wurden,  und  durch
das  Mandat  vor  dem  Zehentherrn  hiezu  berusen
werden,  ist  eben  kein  anderer,  als  weil  der  Kirchenbau
  lediglich  ihren  Nutzen  bezweckt,  und  für
sie,  zu  ihrem  Besten  unternommen  wird,  weil
also  auch  sie  das  vorzüglichste  Interesse  bei  dessen
Bethätigung  haben;  da  aber  der  Zweck  und  das
Interesse  der  kirchlichen  Gemeinschaft,  Lehre  und
Uebung  des  christlichen  Glaubens  und  Lebens,  wenigstens
  zunächst  ein  ganz  anderer  ist,  als  der  der
politischen  Gemeinde,  so  paßt  jener  Grund  (der
Baulast))  nicht  auf  Letztere,  als  moralische  Person,
  als  Einheit  betrachtet,  weßhalb  auch  im
Sinne  des  Mandats  nicht  von  dieser  Letzteren,
ihrem  Vermögen  oder  ihrer  Unvermögenheit,  sondern
  nur  von  der  Gemeinschaft  der  sämmtlichen
Kirchenmitglieder,  ihrem  gemeinschaftlichen  Vermögen
  oder  ihrer  Beitragsfähigkeit  die  Rede  seyn
kann.  In  diesem  Sinne  wird  auch  von  den  meisten,
  ja  von  allen  Kirchenrechtslehrern  das  Wort:
Gemeinde  aufgefaßt,  wenn  von  der  Konkurrenz
zum  Kirchenbaue  die  Rede  ist:),  und  alle  sind

e)  Wlese  K.  Recht  §.  307.  HRiegger  instit.  jurisprud.