Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

einen  Baum  aufgefnüpft.  Gemeiniglih  mußte  ber  jüngfle  Schöppe
ba8  KHenferamt  verrichten,  und  alle8  wurbe  fo  geheim  gehalten,  daß
niemand  erfuhr,  wer  ber  Henfer  gewefen  fei.  |

Stellte  fih  der  Angeflagte  nicht  auf  Das  erfte  Mal,  jo  wurde  bie
Vorladung  noch  zweimal  wiederholt.  WBlieb  er  auch  das  dritte  Mal
aus,  fo  erfolgte  bie  Verurtheilung,  und  einige  von  den  Sreilhöäppen
erhielten  den  Auftrag,  den  Sprud  der  Nichter  an  ihm  zu  vollziehen.
Von  nun  an  wurde  er  von  unfichtbaren  Händen  verfolgt  6i8  an  feinen
Tod.  XTraf  ihn  einer  von  den  Schöppen  au  einem  einjanten  Orte,  fo
jtieß  er  ihm  ohne  Umfiände  ein  Meffer  in  die  Bruft,  oder  Fnüpfte
ihn,  von  einigen  jeiner  Gefellen  unterjtüßt,  an  ben  nädften  Baum
auf.  Das  blutige  Morbgewehr  aber  wurde  neben  den  Leichnam  des
Getöbteten  gelegt  oder  in  bie  Erde  gefteft,  zum  Seichen,  daß  er  nicht
unter  die  Hände  eiie8  gemeinen  Mörber8,  fendern,  von  ber  heiligen
Gehme  verurtheilt,  Dur)  Die  Hand  eine8  Wiffenden  gefallen  fer.

Die  Sigungen  der  heiligen  Sehme  wurben  aber  nicht  immer  heimih,
  fie  wurden  auch  äffentlich  gehalten,  Doch  immer  erjchienen  bie
Wiffenden  vermunmt.  Um  Mitternacht  verfammelten  fie  fi)  auf  dem
Kichhofe  De  Ortes,  wo  fie  gefonnen  waren,  Gericht  zu  halten.
Mit  Anbrud  de  Tages  verfündigte  Dann  das  Läuten  aller  GlIoeen
den  erjchrodenen  Ginwohnern  Die  Ankunft  ihrer  furchtbaren  Gäfte.
Alles,  Groß  und  Klein,  mußte  fi  Hinaus  ind  freie  Feld  begeben
und  fih  in  einem  großen  Kreiß  nteberlaffen.  Der  Treigraf  fa
mit  feinen  Schöppen  in  der  Mitte,  und  vor  ihm  Jagen  GStride  und
ein  Deld.  |

Befand  firh  nun  jemand  im  Freife,  der  im  Rufe  eines  Mordes  oder
Diebahl8,  vuder  eined  andern  won  den  fchon  genannten  Verbrechen
Itand,  fo  trat  ein  Schöppe  zu  ihm  Hin  und  fagte  ihm  ind  Ohr:  Freund,
es  ift  anderswo  eben  fo  gut  Brod  efjen,  wie  bier.  Das  hieß:  Haft
du  Fein  gutes  Gewiffen,  jo  ftehe  auf  und  gehe,  jo  lange  es  noch  Zeit
it.  Der  Menich  Fonnte  nun,  wenn  er  fich  Jehulbig  fühlte,  ungehindert
in  die  weite  Welt  gehen,  aber  fein  Wermögen  mußte  zurüchleiben.
Berührte  der  Schöppe  einen  zum  dritten  Male  mit  feinem  Gtabe,  To
war  bie8  ein  Beichen,  baß  er  des  Verbrechens  nicht  nur.  verbächtig,
fondern  ganz  überwiefen  je.  Er  wurde  dann  gebunden  und  chne
weitere  Umftände  an  den  näcditen  Baum  aufgefnüpft.

Sp  empfing  nun  freilich  gar  mancher  Böfewicht,  der  Durch  Beftechung
oder  durch  die  Verwendung  feiner  Freunde  den  Händen  der  Gererhtigkeit
  entgangen  zu  jein  glaubte,  durch  das  unbeftechliche  Heimliche
Gericht  Doch  den  verdienten  Lohn;  e8  ift  aber  Teicht  einzufehen,  wie
viele  fchuldlofe  Menfcgen  au  aus  Feindfhaft,  Nace,  BoSheit  won
gewillenfofen  Feinden  angegeben  und  ein  Opfer  ihrer  Tüde  mwurben.
Manche  Unglüdliche  wurden  furgweg  zum  Tode  verurtheilt,  und  ext  nadjdem
  fie  aufgefnüpft  waren,  nahm  man  fid)  Zeit,  zu  unterfuchen,  ob  fie.
e3  verbient  Hatten.  NMllgemein  wünjchte  man  baher  die  Aufhebung
biejer  Gerichte;  fie  erhielten  fi  aber  doch  burch  Das  ganze  Mittelalter