Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme.  8  7.  55

nicht  als  ein  Akt  der  Armenpflege  zu  betrachten  (vgl.  Erlaß  des  preuß.  Min.
d.  J.  vom  21.  April  1868,  MBl.  S.  209).

b)  Ein  für  die  Familie  eines  neu  Angezogenen  eintretendes  Bedürfnis
der  Armenpflege,  wenn  dasselbe  nicht  durch  die  körperliche  Arbeitsunfähigkeit
des  Familienhauptes,  sondern  durch  eine  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  verhängte
  Strafhaft  hervorgerufen  worden  ist,  reicht  nicht  aus,  um  den  Begriff
des  Zustandes  der  Verarmung  zu  konstatieren,  welchen  das  Gesetz  als  Vorbedingung
  der  Befugnis  der  Gemeinde  zur  Wiederausweisung  hinstellt,  da  die
Wiederausweisungsbefugnis  nur  an  den  durch  dauernde  gualitative  Arbeitsunfähigkeit
  des  Familienhauptes  veranlaßten  Eintritt  der  Armenpflege  geknüpft,
  über  solche  Fälle  aber,  in  denen  weder  eine  dauernde  noch  eine  vorübergehende
  Arbeitsunfähigkeit  vorliegt,  gar  nicht  disponiert  worden  ist  (s.  Erlaß
des  preuß.  Min.  d.  J.  vom  29.  Juli  1869,  MBl.  S.  268).

c)  Aus  dem  Umstande,  daß  einer  Frauensperson,  welcher  die  nachgesuchte
Niederlassung  gestattet  worden,  eine  Extraunterstützung  gewährt  und  die  Unterbringung
  behufs  Abhaltung  ihrer  Niederkunft  in  ein  Hospital  erfolgt  ist,  kann
die  Zulässigkeit  ihrer  Wiederausweisung  nicht  gefolgert  werden,  sondern  es  ist
in  einem  solchen  Falle  nur  eine  vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit  anzunehmen
(s.  Erlaß  des  preuß.  Min.  d.  J.  vom  27.  Juli  1871,  Ml.  S.  249).

Die  Befugnis  der  Gemeinden  zur  Abweisung  neu  Anziehender  hat  ferner
durch  den  §  56  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  30.  Mai  1908
(Anhang,  Anl.  Nr.  5)  in  folgenden  Punkten  eine  Beschränkung  erfahren.

Nach  dem  Wortlaute  dieses  Paragraphen  kann  auch  bei  nicht  erreichter
Einigung  —  der  zur  Entscheidung  in  der  Sache  berufenen  Armenverbände  —
das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  in  dem
Aufenthaltsorte  gegen  Festsetzung  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
  zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages  durch  die  zur  Entscheidung  in
erster  Instanz  zuständige  Behörde  des  Ortsarmenverbandes  des  Aufenthaltsortes
  angeordnet  werden:

1.  wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  des
Auszuweisenden  oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein  würde,  oder

2.  wenn  die  Ursache  der  Erwerbs=  oder  Arbeitsunfähigkeit  des  Auszuweisenden
  durch  eine  im  Bundeskriegsdienste  oder  bei  Gelegenheit  einer  Tat
persönlicher  Selbstaufopferung  erlittene  Verwundung  oder  Krankheit  herbeige
  führt  ist,  oder  endlich

8.  wenn  sonst  die  Wegweisung  vom  Aufenthaltsorte  mit  erheblichen
Härten  oder  Nachteilen  für  den  Auszuweisenden  verbunden  sein  sollte.

In  allen  den  vorerwähnten  Fällen  gilt  jedoch  für  die  Entscheidung  der
Frage  der  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat  das  am  Schluß  der  vorhergehenden
  Anmerkung  10e  Gesagte,  nämlich:  sind  die  Kriterien  vorhanden,
aus  welchen  die  Berechtigung  zur  Ausweisung  einer  neu  angezogenen  Person
oder  Familie  hergeleitet  zu  werden  vermag,  so  kann  deren  Aufnahme  verweigert
werden,  wenn  auch  die  Ausweisung  aus  Humanitätsrücksichten  zu  unterbleiben
  hat.

§  7.