Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(  202  )
Cap.  IV.

Verläge  der  Advocaten  bei  den  von  ihnen  besorgten  Geschäften.

 

 

Der  Abvocat  ist  berechtigt,  für  Rein-  und  Abschriften,  vorausgesetzt  jedoch,
  daß  jede  Seite  mindestens  24  Zeilen  und  jede  in  die  Breite

geschriebene  Zeile  wenigstens  12  Sylben  enthält,

a)  für  einen  vollen  in  das  Breite  geschriebenen  Bogen.

b)  für  ein  einzelnes  Blatt

C)  für  eine  einzelne  Seite.
in  Ansatz  zu  bringen.

Wenn  in  das  Gebrochene  geschrieben  wird,  welchenfalls  jede  Seite
ebenfalls  mindestens  24  Zeilen,  jede  Zeile  aber  mindestens  6  Sylben
enthalten  muß,  wird  Ein  Bogen  für  ein  in  das  Breite  geschriebenes
Blatt,  Ein  Blatt  für  eine  in  das  Breite  geschriebene  Seite  i
eine  einzelne  Seite  aber  bezahlt  mit  .

Für  eine  nicht  voll  beschriebene  Seite,  gleichviel  ob  sie  in  das
Breite  oder  in  das  Gebrochene  geschrieben  ist,  werden  .
gerechnet.

Für  die  Abgabe  einer  Schrift  an  eine  Behörde,  auf  die  Post  u.  s.  w.

Außerdem  darf  bei  Sendungen,  welche  nach  Orten  außerhalb  des

Wohnorts  des  Advocaten  zu  besorgen  sind,  und  zwar

a)  bei  solchen,  welche  durch  die  Post  befördert  werden  können,
blos  der  Postgelderverlag,

b)  bei  solchen,  für  welche  Botengelegenheit  vorhanden,  nicht  mehr,
als  für  Benutzung  derselben  zu  bezahlen  war,

c)  und  nur  in  anderen  Fällen,  oder  wenn  die  Dringlichkeit  oder
die  besondere  Wichtigkeit  der  Sache  ohne  des  Advocaten  Verschuldung
  die  Besorgung  durch  einen  besonderen  Lohnboten
erforderte,  der  dießfalls  zu  bestreiten  gewesene  Verlag  angesetzt
  werden.

Bei  Reisen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnorts  kann  der  Advocat  beanspruchen:


a)  den  nothwendigen  Verlag  für  das  Fortkommen.  Besteht  eine
Post-=  oder  Eisenbahnverbindung,  so  ist,  dafern  mit  Rücksicht
auf  die  Zeit  des  Abgangs  der  Post  oder  des  Zugs  und  die

 

Thlr.

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