Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Beilage  C.

Eutwurf

zu  dem  Vertrage  zwischen  der  Direktion  der  Thüringschen  Eisenbahngesellschaft

  und  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft

  über  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  Unterhaltung  der
Werra-Eisenbahn  nebst  Zweigbahn.

Zwischen  der  Direktion  der  Thüringschen  Eisenhahngesellschaft  Namens
der  Thüringschen  Eisenbahngesellschaft  einerseits,  und  dem  Verwaltungsrathe
der  Werra-Eisenbahngesellschaft  Namens  dieser  Gesellschaft  andererseits,  ist  über
die  von  Ersterer  zu  übernehmende  Ausführung,  beziehungsweise  Leitung  und
Verwaltung  des  Baues  und  Betriebes  nebst  Unterhaltung  der  Werra-Eisenbahn
von  Eisenach  über  Meiningen  nach  Coburg,  ingleichen  der  Zweigbahn  von
Coburg  nach  Sonneberg,  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

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Die  Direktion  der  Thüringschen  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Ausführung
  des  Baues  der  genannten  Hauptbahn  nebst  Zweigbahn,  die  Errichtung
der  erforderlichen  Gebäude,  die  Anschaffung  der  nöthigen  Materialien,  der  Trausport-Mittel
  (Lokomotiven,  Tender  und  Wagen)  und  sämmtlicher  Bau=  und
Betriebs-Utensilien,  unter  Zugrundelegung  des  von  ihren  Technikern,  dem  Ober-Ingenieur
  Mons  und  dem  Abtheilungs-Ingenieur  Büchner,  ausgearbeiteten  und
von  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  sowie  von  den  drei
hohen  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen
und  Sachsen-Coburg-Gotha  genehmigten  speziellen  Bauplanes  und  Kostenanschlages.


Etwaige  Modifikationen  dieses  Bauplanes,  mögen  solche  an  der  Direktion
der  Thüringschen  Eisenbahngesellschaft  oder  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
  ausgehen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  drei  hohen  Staatsregierungen.


Unerhebliche  Korrektionen,  welche  keine  Abweichungen  von  den  bestimmten
Stations-Orten  und  Anhalteplätzen  veranlassen  und  keine  Mehrkosten  herbeiführen,
  kann  die  Thüringsche  Eisenbahngesellschaft  ohne  besondere  Rückfrage  vornehmen.


Die  Direktion  der  Thüringschen  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  den
Bau  der  Hauptbahn  und  der  Zweigbahn  in  allen  Territorien  gleichmäßig  zu