Beilage C.
Eutwurf
zu dem Vertrage zwischen der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft
und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft
über den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der
Werra-Eisenbahn nebst Zweigbahn.
Zwischen der Direktion der Thüringschen Eisenhahngesellschaft Namens
der Thüringschen Eisenbahngesellschaft einerseits, und dem Verwaltungsrathe
der Werra-Eisenbahngesellschaft Namens dieser Gesellschaft andererseits, ist über
die von Ersterer zu übernehmende Ausführung, beziehungsweise Leitung und
Verwaltung des Baues und Betriebes nebst Unterhaltung der Werra-Eisenbahn
von Eisenach über Meiningen nach Coburg, ingleichen der Zweigbahn von
Coburg nach Sonneberg, folgender Vertrag abgeschlossen worden.
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Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft übernimmt die Ausführung
des Baues der genannten Hauptbahn nebst Zweigbahn, die Errichtung
der erforderlichen Gebäude, die Anschaffung der nöthigen Materialien, der Trausport-Mittel
(Lokomotiven, Tender und Wagen) und sämmtlicher Bau= und
Betriebs-Utensilien, unter Zugrundelegung des von ihren Technikern, dem Ober-Ingenieur
Mons und dem Abtheilungs-Ingenieur Büchner, ausgearbeiteten und
von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie von den drei
hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen
und Sachsen-Coburg-Gotha genehmigten speziellen Bauplanes und Kostenanschlages.
Etwaige Modifikationen dieses Bauplanes, mögen solche an der Direktion
der Thüringschen Eisenbahngesellschaft oder von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft
ausgehen, bedürfen der Genehmigung der drei hohen Staatsregierungen.
Unerhebliche Korrektionen, welche keine Abweichungen von den bestimmten
Stations-Orten und Anhalteplätzen veranlassen und keine Mehrkosten herbeiführen,
kann die Thüringsche Eisenbahngesellschaft ohne besondere Rückfrage vornehmen.
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, den
Bau der Hauptbahn und der Zweigbahn in allen Territorien gleichmäßig zu