Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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gen  ihn  gefällte  (S.  363  des  Reg.  Blatts

enthaltene)  Straf-Erkenntniß  unter

Verfällung  des  Rekurrenten  in  die  Kosten

  zweiter  Instanz  lediglich  bestätigt.
Oen  3.  Juni  wurde:

.In  der  Rekurssache  des  Jakob  Durst,

von  Pfaffenhofen,  O.  A.  Brackenheim,
das  von  dem  Gerichtshofe  zu  Eßlingen
unterm  :6.  März  wider  ihn  gefällte
  (S.  35z  des  Reg.  Blatts  enthaltene)
  Straf-Erbenntniß  abgeänderr,
Rekurrent  sofort  wegen  eines  bei  Verwaltung
  einer  Güterpflege  durch  Cassen-Eingriffe
  von  ihm  gesehten  Rests,  neben
Verfällung  in  den  Ersaß  des  Schadens
samt  Zinsen  und  der  Untersuchungs=  so
wie  der  in  zweiter  Instanz  erwachsenen
Kosten,  zu  viermonatlicher  Festungsstrafe,
  unter  Vorbehalt  eines  Strafzusaßes
  auf  den  Fall  eines  nicht  vollständig
  zu  leistenden  Schadens,Ersatzes
verurtheilt.
Den  1:2.  Juni  wurde:

l  in  der  Rekurssache  der  Marie  Anne

Baumann,  von  Baldern,  O.  A.  Neresheim,
  das  von  dem  Gerichtshofe  zu
Ellwangen  unterm  11.  Mal  wider
sie  gefällte  (S.  383  des  Reg.  Blatts  enthaltene)
  Straf-Erkenntniß  abgeändert,
die  Angeschuldigte  sofort  wegen  vielfacher
kleiner  Haus,  Diebstähle,  neben  der  Ver-619



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bindlichkeit  zum  Ersaß  des  Schadens
und  sämtlicher  Verhafts=  und  Unterfuchungs=
  auch  der  in  zweiter  Instan;  erwachsenen
  Kosten,  zu  viermonatlicher
  Zuchthausstrafe  verurtheilt.

Den  19.  Juni  wurde:

.  in  der  Rekurssache  des  suspendirten

Schultheißen  Matthaͤus  Kopp,  von
Poppenweiler,  O.  A.  Ludwigsburg,  und
Consorten,  das  von  dem  Gerichtshofe
zu  Eßlingen  wider  Kopp  unterm  32.  Juli
1823  gefaͤllte  (S.  606  des  Reg.  Blatts
enthaltene)  Straf-Erkenntniß  abgeaͤndert,
  der  Angeschuldigte  sofort  wegen
fortgesetzter  Faͤlschung  durch  wissentlich
falsche  Angaben  der  Steuer-Rückstände
in  den  Unterpfands-Zetteln,  Dienstnachläßigkeit
  und  anderer  Vergehen,  neben
Verfällung  in  den  Ersaß  des  Schadens
und  in  einen  angemessenen  Theil  der
Untersuchungs=  so  wie  in  einen  Theil
der  in  zweiter  Instanz  aufgegangenen
Kosten  zur  Cassation  von  seinen  Aemtern,
  Unfähigkeits-Erblärung  zu
Bekleidung  einer  öffentlichen  Stelle,  Abnahme
  seiner  silbernen  Verdienst-Medaille
  und  zu  sechswöchiger  Gefängnißstrafe
  verurtheilt;

.  in  der  Rekurssache  des  Johann  Georg

Geisselhard,  von  Oberstetten,  O.A.
Münsingen,  das  von  dem  Gerichtshofe