thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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oder  an  welche  die  Reiselegitimation  des  betreffenden  Gesellen  von  auswaͤrts  eingesendet
worden  ist,  das  Erforderliche  im  Wanderbuche  zu  bemerken.

Diese  Bemerkungen  sind,  bei  etwaiger  Ausstellung  neuer  Wanderbuͤcher  an  der  Stelle
vollgeschriebener  alter,  aus  letzteren  in  jene  jedesmal  vollstaͤndig  uͤberzutragen.

#  2.  Die  Polizeibehörden  haben  die  bei  ihnen  sich  aufhaltenden  oder  zuwandernden
Gesellen,  welche  der  im  §  1  gedachten  Maaßregel  unterliegen,  unter  geeignerer  Aufsicht  zu
halten,  auch  in  den  nach  Vorschrift  des  Mandats  vom  vien  December  1810  Cap.  III
§#  4  und  5  den  Wanderbüchern  zu  inserirenden  obrigkeitlichen  Jeugnissen  ausdrücklich  zu
bemerken,  ob  und  was  in  Beziehung  auf  die  Theilnahme  an  verbotrenen  Gesellenverbindungen
  und  Handwerksmißbräuchen  gegen  den  Gesellen  während  seines  Aufenthalts  am
Orte  vorgekommen  sei.

#l#  3.  Gesuche  von  Handwerksgesellen,  welche,  unker  Beziehung  auf  das  von  ihnen
seit  ihrer  Bestrafung  bewiesene  Wohlverhalten,  um  Wiederaufhebung  der  in  Gemäßheit
des  §  1  wider  sie  zu  verfügen  gewesenen  Beschränkung  bicten,  sind  von  der  Obrigkeir,
bei  der  sie  angebracht  werden,  gehörig  zu  erörtern  und  sodann,  unter  Beifügung  des
Wanderbuchs  und  der  sonstigen,  die  Führung  des  Gesellen  betreffenden  Zeugnisse,  an  die
Kreisdirection  einzuberichten,  von  welcher  die  Enrschließung  des  Ministeriums  des  Innern
einzuholen  ist.

#  4.  Zum  Behuf  der  Anlegung  und  Fortführung  der  im  3een  Puncte  des  Bundestagsbeschlusses
  gedachten  Verzeichnisse,  deren  gegenseitige  Mittheilung  die  Bundeeregierungen
  sich  vorbehalten  haben,  hat  jede  Polizeibehörde,  welche  in  den  Fall  kommc,  entweder
  einen  ausländischen  Gesellen  in  Gemäßheit  des  Bundeskagsbeschlusses  der  fraglichen
Vergehen  halber  in  seine  Heimath  zurückzuweisen,  oder  in  das  Wanderbuch  eines  inländischen
  Gesellen  den  §  1  der  gegenwärtigen  Verordnung  erwähnten  Eincrag  zu  bewirken,
von  dieser  Maaßregel  gleichzeitig  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Kreisdirection  zu  erstatten.
Bei  dieser  sind  die  eingehenden  Anzeigen  zu  sammeln  und  deren  Ergebnisse  sodann,  tabellarisch
  zusammengestellt,  von  6  zu  6  Monaten  an  das  Ministerium  des  Innern  einzureichen.


Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  2ten  Januar  1841.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Stelzner.