Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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V.  Wenn  ein  mit  der  Marke  beklebtes  Formular  zur  Correspondenzkarte  vor  der
Einlieferung  zur  Post  beschädigt  oder  sonst  unbrauchbar  werden  sollte,  so  wird
die  Post  den  Umtausch  desselben  gegen  ein  unverletztes  mit  der  entsprechenden
Marke  beklebtes  Exemplar  unentgeltlich  bewirken.

VI.  Die  Correspondenzkarten  unterliegen  dem  Frankirungszwange.

Im  §  14,  betreffend  die  Drucksachen,  erhält  der  Abs.  II  folgende  Fassung:

II.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,
oder  umschnürt,  oder  aber  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert
werden.  Das  Band  (Verschnürung)  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe
abgestreift,  und  die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,

deren  Versendung  unter  Band  (Verschnürung)  gestattet  ist,  erkannt  werden
kann.

Im  §  17,  betreffend  die  Postanweisungen,  erhält  der  Abs.  III  folgende  Fassung:

III.  Formulare  zu  den  Postanweisungen  können  bei  allen  Postanstalten,  sowie  bei
den  Briefträgern  und  Landbriefträgern  bezogen  werden.  Diese  Formulare  sind
bereits  mit  der  die  Postanweisungsgebühr  darstellenden  Freimarke  beklebt.
Bei  Entnahme  der  Formulare  zu  Postanweisungen  ist  nur  der  Betrag  der  aufgeklebten
  Marken  zu  entrichten;  das  Formular  selbst  wird  unentgeltlich  geliefert.
  Auf  Wunsch  sollen  den  Correspondenten  auch  unbeklebte  Formulare  in
Partien  von  wenigstens  100  Stück  verabfolgt  werden;  in  diesen  Fällen  wird
für  jedes  Hundert  der  durchschnittliche  Selbstkostenpreis  berechnet.

Der  Abs.  XV  kommt  in  Wegfall.

Im  §  19,  betreffend  die  Postvorschußsendungen,  kommt  der  dritte  Satz  in  dem
Abs.  IV,  welcher  mit  dem  Worte  „Postvorschußsendungen“  beginnt  und  mit  dem  Worte
„behalten“  endigt,  in  Wegfall.

Im  §  30  erhalten  die  Abs.  III  bis  VI,  betreffend  den  Umfang  der  Annahme
von  Gegenständen  nach  dem  Bestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt,  folgende  Fassung:

III.  An  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  werden

Postsendungen  in  gleichem  Umfange  wie  an  Adressaten  im  Bereiche  anderer
Postorte  angenommen.

Im  8  33,  betreffend  die  Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.,
kommt  im  Abs.  IV  der  Passus  unter  4  in  Wegfall.

In  der  Anlage  des  Reglements  treten  hinzu:

8  Ia.

Die  Gebühr  für  Correspondenzkarten  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfern—  Corte  pondenzung
  pro  Stück  1  Sgr.,  bezw.  3  Kr.  arten.