Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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a)  zur  Vergütung  des  Reinertrages,  welchen  Sachsen-Weimar  von  dem
Brücken-Zolle  in  Kalbsrieth  alljährlich  bezogen  hat,  so  lange  das  Großherzogthum
  dem  Preußischen  Zollverbande  entweder  noch  nicht  angehört,  oder
nach  dessen  eventuellen  Wiederaustritte  aus  demselben,  eine  jährliche  Rente  von
180  thlrn.  Konventions-Geld  an  die  Großherzogliche  Regierung  zu  entrichten;

b)  keinen  Einspruch  dagegen  zu  thun,  daß  Dieselbe,  so  lange  das  Großherzogthum
  dem  Preußischen  Zollverbande  noch  nicht  angehört,  oder  nach  dessen
eventuellen  Wiederaustritte  aus  demselben,  das  thüringische  Geleit  in  Kalbsrieth
  erhebe.

IV.  Im  Uebrigen  verbleibt  der  Großherzoglich  Weimar'schen  Regierung
auf  gedachter  Straße  die  bisherige  Jurisdiktion  und  Staatshoheit,  so  weit  letztere
  nicht  durch  die  Natur  der  zu  Gunsten  Preußens  darauf  zugestandenen  Staats-Servitut
  beschränkt  ist.

Was  die,  auf  dieser  Straße  begangenen  oder  entdeckten  Defraudationen  gegen
  die  Wegegelder-Erhebung  oder  den  Preußischen  Zoll  betrifft:  so  werden  sie
von  den  kompetenten  Großherzoglich  Weimar'schen  Gerichtsstellen  nach  den,  darauf
  anzuwendenden  Königlich  Preußischen  gesetzlichen  Bestimmungen  untersucht  und
bestraft.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieselbe  von  den  beyderseitigen  Bevollmächtigten  unter
Beydruckung  ihres  Siegels  unterzeichnet  worden.

Berlin  den  10.  August  1831.

(I.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
von  Bülow,  Windhorn,  General  von  ÖOttokar  Thon,
Khuigiuch  Preußisher  Königlich  Prcusischer  LiEstocg,  Großberzogl.  S.  Weiwirklicher
  Legations=  geheimer  Finanz-  Großherzogl.  S.  Wei=  mar'scher  Kammerratb.

Rath.  Rath.  mar'scher  Minister-Resident.