Reichs-Gesetzblatt.
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36.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China.
S. 739.
(Nr. 2704.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegs-
material nach China. Vom 6. August 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
G. 1.
Die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China und den euro-
päischen Niederlassungen an der chinesischen Küste sowie nach einem der China
benachbarten Hafenplätze ist über sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres
verboten.
C. 2. —
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote mit
Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren zu gestatten und die zur Sicherung
dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen.
S. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1900. 124
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1900.