Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

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III.  Strafgesetzbuch.  —  — Zweiter  Teil.

Zeche  bezahlen  zu  wollen.  Eine  Tatsache  ist  falsch,  wenn  der  Täter  ihre
Unwahrheit  genau  kennt.  Aber  auch  hier  genügt  der  dolus  eventualis.  Vorspiegelung
  verlangt  ein  positives  Handeln,  nicht  ein  bloß  passives  Verhalten
  des  Täters.  Die  Unterdrückung  der  wahren  Tatsache  kann  in
deren  Verschweigen  nur  gefunden  werden,  wenn  mit  dem  Verschweigen  ein  auf
Täuschung  abzielendes  aktives  Verhalten  verbunden  wird  oder  eine  Rechtspflicht
  zur  Offenbarung  der  wahren  Tatsache  besteht.  Hierzu  ist  zu  bemerken,
daß  niemand  verpflichtet  ist,  ungefragt  seine  mißliche  Vermögenslage  (Konkurs,
Offenbarungseid)  zu  offenbaren.  Durch  die  Vorspiegelung  oder  Unterdrückung
muß  ein  Irrtum  hervorgerufen  oder  ein  schon  vorhandener  Irrtum  aufrecht
erhalten,  also  nicht  lediglich  ohne  positives  Bestärken  benutzt  werden.

Zufolge  der  Erregung  oder  Unterhaltung  des  Irrtums  muß  der  so
Getäuschte  in  seinem  Irrtum  eine  Handlung  vornehmen  oder  unterlassen,
welche  entweder  ihn  selbst  oder  —  da  Getäuschter  und  Beschädigter  nicht  dieselbe
  Person  zu  sein  brauchen  —  eine  andere  Person  in  ihrem  Vermögen
beschädigt.  Die  Vermögensbeschädigung  muß  also  durch  die  Täuschung  verursacht
  sein.  Würde  der  Getäuschte  auch  ohne  die  Täuschung  die  Handlung
vorgenommen  oder  unterlassen,  z.  B.  ein  Darlehn  aus  Mitleid  gegeben
haben,  so  läge  nicht  vollendeter,  sondern  höchstens  versuchter  Betrug  vor.
Vermögensbeschädigung  ist  gegensätzlich  zum  Vermögensvorteil  Minderung
des  Vermögens,  z.  B.  Hingabe  von  Geld  oder  Sachen,  oder  ungünstigere
Gestaltung  der  Vermögenslage,  z.  B.  für  Hingabe  im  baren  Gelde  Erwerb
einer  zweifelhaften  Darlehnsforderung.

Der  nur  auf  Antrag  zu  verfolgende  Betrug  darf  nur  allein  gegen
Angehörige  usw.,  nicht  auch  zugleich  gegen  andere,  welche  zu  diesen  Personen
nicht  gehören,  begangen  sein.  Der  Betrogene  ist  derjenige,  welcher  die  Vermögensbeschädigung
  erleidet  bezw.  beim  Versuch  erleiden  soll,  nicht  also  der
Getäuschte,  wenn  dieser  und  der  Beschädigte  verschiedene  Personen  sind.

Beispiele:  Betrügerisches  Borgen;  Bestellen  und  Genießen  von
Speisen  und  Getränken  mit  dem  Bewußtsein,  sie  nicht  alsbald  bar  bezahlen
zu  können,  oder  mit  der  Absicht,  sie  gar  nicht  bezahlen  zu  wollen  (Zechprellerei);
  heimliches  Einsteigen  in  einen  Eisenbahnwagen,  Mitfahren  auf  dem
Trittbrett,  Benutzung  eines  nicht  übertragbaren  Eisenbahnbillets  durch  den
Nichtberechtigten.  Einkassierung  von  Forderungen  seiten  eines  Nichtberechtigten.
Kreditbetrug:  Verschaffung  von  Geld  oder  Waren  ohne  Zahlungsfähigkeit
oder  Zahlungswillen.  Betrug  durch  Falschspiel.  Erlangung  von  Gestundung
einer  Forderung  durch  Täuschung,  wenn  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Täuschung
noch  zahlungsfähig  war.  Erlangung  der  Freigabe  gepfändeter  Gegenstände
durch  Täuschung.  Erlangung  von  Bargeld  gegen  unsichere  Hypothek.  Forderung
zu  hoher  Zeugengebühren  zufolge  Täuschung.  Vorspiegelung  der  Absicht,  einen
gegen  Darlehn  gegebenen  Wechsel  alsbald  einlösen  zu  wollen.  Erlangung