Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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G.  2.

Als  Kaufpreis  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  zahlt  der  Staat  an  den
Kreis  die  Summe  von  1  104  187  Mark  80  Pf.  zuzüglich  der  bis  zum  Tage  der
Uebergabe  der  Bahn  an  den  Staat  im  Einverständnisse  mit  diesem  etwa  weiter
noch  aufzuwendenden  Anlagekosten.

Die  Zahlung  des  Kaufpreises  hat  am  Tage  der  Uebergabe  zu  erfolgen,
anderenfalls  ist  von  diesem  Tage  ab  der  Kaufpreis  mit  4  vom  Hundert  zu  verzinsen.

S.  3.

Die  Uebergabe  der  Bahn  erfolgt  am  1.  April  1902,  sofern  bis  dahin  die
verfassungsmäßige  Genehmigung  dieses  Vertrags  erfolgt  ist,  anderenfalls  am
1.  des  auf  die  Ertheilung  der  Genehmigung  folgenden  Monats.  Die  Bahn  soll
jedoch  jedenfalls  bereits  vom  1.  April  1902  ab  für  Rechnung  des  Preußischen
Staates  verwaltet  werden,  so  daß  also  die  Einkünfte  des  Kreises  aus  dem  Bahnbetriebe
  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.  Demgegenüber  wird
der  Kaufpreis  vom  1.  April  1902  ab  bis  zum  Tage  der  Uebergabe  mit  3½
vom  Hundert  verzinst  und  dem  Kreise  vom  Staat  außerdem  für  jeden  Monat,
während  dessen  der  Betrieb  für  Rechnung  des  Staates  geführt  wird,  eine  Vergütung
  von  1500  Mark  gezahlt.

Der  Kreis,  welcher  in  der  Qwischenzeit  die  Eisenbahn  weiter  betreiben  läßt,
ist  verpflichtet,  in  allen  wichtigeren  Entscheidungen  die  vorherige  Zustimmung  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Posen  einzuholen.

F.  4.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  die  von  dem  Kreise  Ostrowo  für  das  Bahnunternehmen
  abgeschlossenen  Grunderwerbsverträge  ein,  die  dem  Kreise  in  diesen
Verträgen  eingeräumten  Rechte  gehen  auf  den  Preußischen  Staat  über,  während
er  andererseits  die  Erfüllung  der  nach  diesen  Verträgen  dem  Kreise  Ostrowo  obliegenden
  Verpflichtungen  übernimmt.

G.  5.

Der  Staat  verpflichtet  sich,  das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal
der  Nebenbahn  Ostrowo—Skalmierzyce  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens
auf  den  Preußischen  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  in  der
Weise  zu  übernehmen,  daß  er  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Uebergangs
bestehenden  Dienstverträge  an  Stelle  des  Kreises  zu  erfüllen  hat,  sofern  die  betreffenden
  Personen  mit  dieser  Aenderung  einverstanden  sind.

S.  6.

Der  Kreis  Ostrowo  verpflichtet  sich,  die  Ostrowo-Skalmierzycer  Eisenbahn
alsbald  gemäß  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pandrecht  an  Privateisenbahnen
  u.  s.  w.,  vom  19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  499)  in  das  Bahngrundbuch
  eintragen  zu  lassen.

Gesetz  Samml.  1902.  (Nr.  10366.)  37