Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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§  8.

Die  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Schloßhauptmann  Leo  Grafen  Henckel
von  Donnersmarck  und  dem  Großherzoglichen  Sanitätsrath  Dr.  Felix  Vulpius
hier  dem  Museum  durch  Stiftungs-Urkunde  vom  18.  Juni  1885  eigenthümlich
zugewendeten,  unveräußerlichen  Gegenstände  sind  kenntlich  zu  machen  durch  die
Bezeichnung:

„Gestiftet  durch  Graf  Leo  Heuckel  von  Donnersmarck
und  Dr.  Felix  Vulpius.“

Können  einzelne  Stücke  ihrer  Beschaffenheit  nach  mit  diesem  Vermerk
nicht  versehen  werden,  so  ist  letzterer  auf  dem  Behältnisse  anzubringen,  in
welchem  sie  verwahrt  werden.

Stiche,  Zeichnungen  und  dergleichen  Blätter  werden  mit  einem  Stempel
versehen,  welcher  die  Zugehörigkeit  zur  Stiftung  kurz  kennzeichnet.

§  9.

Schreitet  der  Staat  dazu  oder  erlaubt  er  es  Anderen,  auf  mechanischem
Wege  Nachbildungen,  namentlich  auch  Photographien,  von  Gegenständen  des
Goethe-Nationalmuseums  anfertigen  oder  aufnehmen  zu  lassen,  so  sind  zwei
Freiexemplare  und  zwar  das  eine  für  die  Gräflich  Henckel'sche  Familie,  das
andere  für  die  Vulpius'sche  Familie  kostenfrei  an  diese  einzusenden.

8  10.

Der  Großherzogliche  Ober-Schloßhauptmann  Leo  Graf  Henckel  von
Donnersmarck  und  der  Großherzogliche  Sanitätsrath  Dr.  Felix  Vulpius,  sowie
  alle  ihre  jetzigen  und  künftigen  erwachsenen  Familienglieder  erhalten
Ehrenkarten  zum  freien  Besuche  des  Museums.

§  11.
Sollte  das  Museum  aus  irgend  einem  Grunde  zu  bestehen  aufhören,  so