Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3.  Eisenbahn-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  11.  Mai  1874.

In  Ausführung  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  an  Stelle  des
Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  10.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt
pro  1870,  Seite  419)  und  der  Nachträge  zu  demselben  vom  22.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzblatt  pro  1871,
Seite  473)  und  vom  5.  August  1872  (Reichs-Gesetzblatt  pro  1872,  Seite  360)  das  nachfolgende

  Betriebs-Reglement

für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:

Die  nachstehenden  Bestimmungen  für  die  Beförderung  von  Personen,  Reisegepäck,  Leichen,  Fahrzeugen  und
Thieren,  sowie  von  Gütern,  kommen  vom  1.  Juli  1874  ab  auf  sämmtlichen  Eisenbahnen  Deutschlands  im
Lokal-  und  Verbandverkehr,  sowie  im  Verkehr  von  Bahn  zu  Bahn  zur  Anwendung.

Spezial-Bestimmungen  einzelner  Eisenbahn-Verwaltungen  oder  Eisenbahn-Verbände  haben  neben  diesem
Reglement  nur  Geltung,  wenn  sie  in  dle  bezüglichen  Tarife  aufgenommen  sind,  mit  den  Festsetzungen  dieses
Reglements  nicht  im  Widerspruch  stehen,  dieselben  vielmehr  nur  ergänzen  oder  wenn  sie  dem  Publikum
günstigere  Bedingungen  gewähren.

I.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Pflichten  des  Dienstpersonals.

Das  bei  den  Eisenbahnen  angestellte  Dienstpersonal  ist  zu  elnem  bescheidenen  und  höflichen,  aber  entschledenen
  Benehmen  gegen  das  Publikum,  sowie  ferner  verpflichtet,  sich  innerhalb  der  ihm  angewiesenen  Dienstgrenzen
  gefällig  zu  bezeigen.

Dasselbe  hat  die  ordnungsmäßigen  Dienstleistungen  unentgeltlich  zu  verrichten;  es  ist  ihm  strenge  untersagt,
  für  solche  vom  Publikum  ein  Geschenk  anzunehmen.
Dem  Dienstpersonal  ist  das  Rauchen  während  des  dienstlichen  Verkehrs  mit  dem  Publikum  verboten.

§.  2.
Rechte  des  Dienstpersonals.
Den  dienstlichen  Anordnungen  des  in  Uniform  befindlichen,  mit  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  Legitimation
  versehenen  Dienstpersonals  ist  das  Publikum  Folge  zu  leisten  verbunden.

§.  3.
Entscheidung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Publikum  und  dem  Dienstpersonal  entscheidet  auf  den  Stationen  der
Stationsvorsteher,  während  der  Fahrt  der  Zugführer.
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