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(Nr. 2855.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 22. März 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In der Nr. XXXVb lit. a Ziffer 5 ist anstatt der Worte „deren
Gewicht 10 Kilogramm übersteigt“ zu setzen:
deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt.
2. Die Nr. LIIIa erhält folgenden neuen Absatz:
(3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf mecha-
nische Gemenge explosiver Natur keine Anwendung.
Vorstehende Aenderungen treten am 16. April d. J. in Kraft.
Berlin, den 22. März 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
(Nr. 2856.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischerei-
fahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 22. März 1902.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich hat der Bundesrath beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§ 3, 4 der
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahr-
zeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1903 erstreckt wird.
Berlin, den 22. März 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.