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c. Strafe der Defraudation.
§. 17.
Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier-
fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig
Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine
Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihülfe und die Begünstigung
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.
d. Defraudation im Rückfalle.
§. 18.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener
Bestrafung wird die im §. 17 angedrohte Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu drei Jahren nach sich, doch
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten
der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil-
weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen,
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung
der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.
e. Ordnungsstrafen.
§. 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu
erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Ver-
waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist., mit
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt:
a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten
Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder
Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung
oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile an-
bietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333
des Strafgesetzbuchs vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern
nicht der Thatbestand des §. 113 oder des §. 114 des Strafgesetzbuchs
vorliegt.