Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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S. 14. 
Die Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle 
ausgefertigt. Wenn die gesammte Schiffsmannschaft nicht gleichzeitig mittelst 
Einer Verhandlung angemustert wird, so erfolgt die Ausfertigung auf Grund 
der ersten Verhandlung. 
Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des Schiffes, 
Namen und Wohnort des Kapitäns, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung 
jedes Schiffsmanns, den Hafen der Ausreise, die Bestimmungen des Heuer- 
vertrags, namentlich auch den Ueberstundenlohnsatz (§. 35 Abs. 3, J. 37 Abs. 3) 
und etwaige besondere Verabredungen. Insbesondere muß aus der Musterrolle 
erhellen, was dem Schiffsmanne für den Tag an Speise und Trank gebührt. 
Bei besonderen Verabredungen mit Schiffsoffizieren kann die Eintragung auf die 
Wiebergabe des wesentlichen Inhalts beschränkt werden. Abreden, welche nach 
9. 1 Abs. 2 unzulässig sind, dürfen nicht aufsgenommen werden. 
Im Uebrigen wird die Einrichtung der Musterrolle vom Bundesrathe 
bestimmt. 
Die Musterrolle muß sich während der Reise an Bord befinden) auf Er- 
fordern ist sie dem Seemannsamte vorzulegen. 
C. 15. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigung der Musterrolle angemustert, 
so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle einzutragen. 
S. 16. 
Bei jeder innerhalb des Reichsgebiets erfolgenden Anmusterung wird vom 
Seemannsamte hierüber und über die Zeit des Dienstantritts in das Seefahrts- 
buch jedes Schiffsmanns ein Vermerk eingetragen, welcher zugleich als Ausgangs- 
oder Seepaß dient. Außerhalb des Reichsgebiets erfolgt eine solche Eintragung 
nur, wenn das Seefahrtsbuch zu diesem Qwecke vorgelegt wird. 
Das Seefahrtsbuch ist demnächst vom Kapitän für die Dauer des Dienst- 
verhältnisses in Verwahrung zu nehmen. 
G. 17. 
Wird ein angemusterter Schiffsmann durch ein unabwendbares Hinderniß 
außer Stande gesetzt, den Dienst anzutreten, so hat er sich hierüber sobald wie 
möglich gegen den Kapitän und das Seemannsamt, vor welchem die Anmusterung 
erfolgt ist, auszuweisen. Der Kapitän hat das Seefahrtsbuch dem Schiffsmann 
oder dem Seemannsamte, vor welchem die Anmusterung erfolgt ist, sobald als 
thunlich zu übersenden. 
. 18. 
Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses seitens des Kapitäns und der aus diesem Verhältniß ausscheidenden
	        
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