Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Mannschaft  vor  einem  Seemannsamte.  Sie  muß,  sobald  das  Dienstverhältniß
beendigt  ist,  erfolgen,  und  zwar,  wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  wird,  vor
dem  Seemannsamte  desjenigen  Hafens,  wo  das  Schiff  liegt,  und  nach  Verlust
des  Schiffes  vor  demjenigen  Seemannsamte,  welches  zuerst  angegangen  werden  kann.

G.  19.
Vor  der  Abmusterung  hat  der  Kapitän  dem  abzumusternden  Schiffsmann
im  Seefahrtsbuche  die  bisherigen  Rang=  und  Dienstverhältnisse  und  die  Dauer
der  Diensei  zu  bescheinigen,  auf  Verlangen  auch  ein  Führungszeugniß  zu  ertheilen.
  Das  Zeugniß  darf  in  das  Seefahrtsbuch  nicht  eingetragen  werden.
Dasselbe  ist  kosten=  und  stempelfrei.

9.  20.

Die  Unterschriften  des  Kapitäns  unter  der  Bescheinigung  und  dem  Zeugnisse

  (G.  19)  werden  von  dem  Seemannsamte,  vor  welchem  die  Abmusterung
stattfindet,  aosien  und  stempelfrei  beglaubigt.

9.  21.

Verweigert  der  Kapitän  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  (§.  19),  oder
enthält  dieses  oder  die  Bescheinigung  im  Seefahrtsbuche  (G.  19)  Angaben,  deren
Richtigkeit  der  Schiffsmann  bestreitet,  so  hat  auf  dessen  Antrag  das  Seemannsamt
  den  Sachverhalt  zu  untersuchen  und  das  Ergebniß  der  Untersuchung  dem
Schiffsmanne  zu  bescheinigen.

§.  22
Die  erfolgte  Abmusterung  wird  vom  Seemannsamt  in  dem  Seefahrtsbuche
  des  abgemusterten  Schiffsmanns  und  in  der  Musterrolle  vermerkt.

*“*

Sind  seit  der  Ausfertigung  der  Musterrolle  mindestens  zwei  Jahre  verflossen,
  so  ist  auf  Antrag  des  Kapitäns  diesem  vom  Seemannsamt  ein  dem
gegenwärtigen  Bestande  der  Schiffsmannschaft  entsprechender  beglaubigter  Auszug
aus  der  Musterrolle  zu  ertheilen,  welcher  fernerhin  als  Musterrolle  zu  benutzen  ist.

g.  24.

Die  Musterrolle  sowie  der  etwa  nach  F.  23  ertheilte  Auszug  sind  nach
Beendigung  derjenigen  Reise  oder  derjenigen  Jeit,  auf  welche  die  als  Musterrolle
ausgefertigte  Anmusterungsverhandlung  (G.  14)  sich  bezieht,  dem  Seemannsamte,
vor  welchem  abgemustert  wird,  zu  überliefern.

Letzteres  übersendet  die  Schriftstücke  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Seemannsamte  des  Registerhafens.