Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Mannschaft vor einem Seemannsamte. Sie muß, sobald das Dienstverhältniß 
beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wird, vor 
dem Seemannsamte desjenigen Hafens, wo das Schiff liegt, und nach Verlust 
des Schiffes vor demjenigen Seemannsamte, welches zuerst angegangen werden kann. 
G. 19. 
Vor der Abmusterung hat der Kapitän dem abzumusternden Schiffsmann 
im Seefahrtsbuche die bisherigen Rang= und Dienstverhältnisse und die Dauer 
der Diensei zu bescheinigen, auf Verlangen auch ein Führungszeugniß zu er- 
theilen. Das Zeugniß darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. 
Dasselbe ist kosten= und stempelfrei. 
9. 20. 
Die Unterschriften des Kapitäns unter der Bescheinigung und dem Zeug- 
nisse (G. 19) werden von dem Seemannsamte, vor welchem die Abmusterung 
stattfindet, aosien und stempelfrei beglaubigt. 
9. 21. 
Verweigert der Kapitän die Ausstellung des Zeugnisses (§. 19), oder 
enthält dieses oder die Bescheinigung im Seefahrtsbuche (G. 19) Angaben, deren 
Richtigkeit der Schiffsmann bestreitet, so hat auf dessen Antrag das Seemanns- 
amt den Sachverhalt zu untersuchen und das Ergebniß der Untersuchung dem 
Schiffsmanne zu bescheinigen. 
§. 22 
Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt in dem Seefahrts- 
buche des abgemusterten Schiffsmanns und in der Musterrolle vermerkt. 
*“* 
Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle mindestens zwei Jahre ver- 
flossen, so ist auf Antrag des Kapitäns diesem vom Seemannsamt ein dem 
gegenwärtigen Bestande der Schiffsmannschaft entsprechender beglaubigter Auszug 
aus der Musterrolle zu ertheilen, welcher fernerhin als Musterrolle zu benutzen ist. 
g. 24. 
Die Musterrolle sowie der etwa nach F. 23 ertheilte Auszug sind nach 
Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen Jeit, auf welche die als Musterrolle 
ausgefertigte Anmusterungsverhandlung (G. 14) sich bezieht, dem Seemannsamte, 
vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. 
Letzteres übersendet die Schriftstücke dem Seemannsamte des Heimaths- 
hafens und in Ermangelung eines solchen dem Seemannsamte des Registerhafens.
	        
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