Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen und ihrer 
Sachen sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der 
Ladung, den Anordnungen des Kapitäns gemäß, nach besten Kräften zu sorgen 
und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der Verpflegung Hülfe 
zu leisten. 
§. 42. 
Der Schiffsmann ist, auch im der Heuervertrag in Folge eines Ver- 
lustes des Schiffes beendigt ist (§. 69), verpflichtet, auf Verlangen bei der Ver- 
klarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Ver- 
säumniß-, Reise- und Verpflegungskosten, deren Höhe im Streitfalle die Ver- 
klarungsbehörde, im Auslande der Konsul, festzusetzen hat, nachzukommen. Auf 
Verlangen des Schiffsmanns ist ihm für die Versäumniß-, Reise- und Ver- 
pflegungskosten ein angemessener Vorschuß zu zahlen. 
§. 43. 
Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß der Schiffsmann zu dem 
Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, so ist der Kapitän 
befugt, ihn im Range herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu ver- 
ringern. Diese Befugniß besteht nicht gegenüber Schiffsoffizieren. 
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so hat der Kapitän die 
getroffene Anordnung und die die Anordnung begründenden Thatsachen, sobald 
thunlich, in das Schiffstagebuch einzutragen, die Eintragung dem Schiffsmanne 
vorzulesen und in dem Tagebuche zu vermerken, daß und wann dies geschehen 
ist. Vor der Eröffnung und Eintragung tritt die Verringerung der Heuer nicht 
in Wirksamkeit. 
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Kapitän unterzeichnete 
Abschrift der Eintragung auszuhändigen. 
Gegen die getroffene Anordnung kann der Schiffsmann die Entscheidung 
des Seemannsamts anrufen, welches zuerst angegangen werden kann. Erst 
nach Entscheidung des Seemannsamts, falls aber ein solches nicht angerufen 
ist, bei der Abmusterung, dürfen Eintragungen über den Sachverhalt in das 
Seefahrtsbuch, und zwar nur durch das Seemannsamt, vorgenommen werden. 
§. 44. 
Die Heuer ist vom Tage der Anmusterung, falls diese dem Dienstantritte 
vorangeht, sonst vom Tage des Dienstantritts an zu zahlen. 
Als Dienstzeit gilt auch die zur Erreichung des Meldeorts (§. 32) 
erforderliche Reisezeit. 
§. 45. 
Die Heuer hat der Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung ge— 
troffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhältnisses zu 
beanspruchen. 
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