Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten  und  zu  jeder  Zeit  alle  für  Schiff  und  Ladung
ihm  übertragene  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  hat  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen,  sowohl  an  Bord  des  Schiffes  und
in  dessen  Booten,  als  auch  in  den  Leichterfahrzeugen  und  auf  dem  Lande,  sowohl
unter  gewöhnlichen  Umständen,  als  auch  unter  Havarie.

Ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns  oder  eines  Schiffsoffiziers  darf  er  das
Schiff  bis  zur  Abmusterung  nicht  verlassen,  doch  darf  ihm  in  einem  Hafen  des  Reichsgebiets
  in  seiner  dienstfreien  Zeit,  wenn  nicht  triftige  Gründe  vorliegen,  die  Erlaubniß
  nicht  verweigert  werden.  Ist  ihm  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt,  so  muß
er  zur  festgesetzten  Zeit  zurlickkehren.

G.  35.

Liegt  das  Schiff  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede,  so  ist  der  Schiffsmann
nur  in  dringenden  Fällen  schuldig,  länger  als  zehn  Stunden  täglich  zu  arbeiten.
In  den  Tropen  wird  diese  Zeit,  soweit  es  sich  nicht  ausschließlich  um  Aufsichtsdienst
  oder  Arbeiten  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen
Personen  handelt,  auf  acht  Stunden  beschränkt.  Bei  Berechnung  dieser  Arbeitsdauer
  ist  der  Wachtdienst  in  Rechnung  zu  bringen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Schiffsoffiziere  keine  Anwendung.
Den  Schiffsoffizieren  ist  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  eine  Ruhezeit  von  mindestens
  acht  Stunden  innerhalb  jeder  vierundzwanzig  Stunden  zu  gewähren.

Arbeit,  welche  über  die  im  Abs.  1  bestimmte  Dauer  von  zehn  oder  acht
Stunden  geleistet  wird,  ist  als  Ueberstundenarbeit  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht
zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen  Personen  oder  zur
Sicherung  des  Schiffes  in  dringender  Gefahr  erforderlich  ist.

9.  30.

Auf  See  geht  die  Mannschaft  des  Decks=  und  Maschinendienstes  Wache
um  Wache.  Die  abgelöste  Wache  darf  nur  in  dringenden  Fällen  zu  Schiffsdiensten
  verwendet  werden.  Auf  Dampfschiffen  ist  die  ablösende  Maschinenwache
verpflichtet,  das  vor  der  Ablösung  erforderliche  Aschehieven  zu  besorgen.  Diese
Vorschriften  gelten  nicht  für  Fahrten  von  nicht  mehr  als  zehnstündiger  Dauer.

Auf  Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  wird  für  das  Maschinenpersonal
  der  Dienst  in  drei  Wachen  eingetheilt.

Unter  welchen  Umständen  im  Uebrigen  eine  Mannschaft  in  mehr  als  zwei
Wachen  zu  gehen  hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

8.  37.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  solange  das  Schiff  im  Hafen  oder
auf  der  Rhede  liegt,  Arbeiten,  einschließlich  des  Wachtdienstes,  nur  gefordert
werden,  soweit  sie  unumgänglich  oder  unaufschieblich  oder  durch  den  Personenverkehr
  bedingt  sind.

Reichs-Eesetbl.  1902.  43