Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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1.  Die  äußere  Besichtigung.
·  8.  10.
Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  allgemeinen  und  seine  einznen
  Theile.

Was  den  Körper  im  allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:

Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und  allgemeiner
  Ernährungszustand.

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen  natürlichen
Oefnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,  After,  die  äußeren  Geclchtstheile,
  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  Jeder  an  den  genannten  Theilen
Wcgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf  Lage,  Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Ver-#alten
  genau  zu  prüfen.

2.  Die  innere  Besichtigung.
S.  11.

Zum  Zwecke  der  inneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel  auf  den  Rücken

gelegt  und  in  dieser  Lage  während  der  weiteren  Obduktion  belassen.

8.  12.

Demnächst  ist  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle  zu  öffnen.
Schließlich  folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  von  der  Oeffnung  der  Wirbelsäule  ein  erheblicher  Befund
erwartet  werden  kann,  ist  dieselbe  nicht  zu  unterlassen.

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa  vorhandene
ungehörige  Inhalt:  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und  zwar  in  den  letzteren
Fällen  nach  Maß  oder  Gewicht,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  schließlich  der  Zustand
  eines  jeden  Organs  zu  ermitteln.

8.  13.

Vor  der  Eröffnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver  ganz  abgetrennt
  oder  ein  langer  Hautschnitt  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in  der  Richtung  der

zuftröhre  und  links  vom  Nabel  verläuft  und  bis  zur  Schambeinfüuge  sich  erstreckt.  Am
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