Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 48.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 291.
(Nr. 2911.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Dezember 1902.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe von 1901, Reichs-
Gesetzbl. 1901 S. 17), ist wie folgt berichtigt worden:
I. Unter „Deutschland.“
1. in Nr. 4 ist hinter „Augsburg-Haunstetten“ eingeschaltet:
Bad Aibling- Feilnbach, Murnau-Oberammergau;
2. hinter Nr. 82 ist nachgetragen:
82 a. Rosheim- St. Naborer Nebenbahn;
3. die Nr. 98 b hat folgende Fassung erhalten:
98 b. Die von der Direktion der württembergischen Lokaleisenbahnen
betriebenen Nebenbahnen:
a) Aalen -Balmertshofen,
b) Reutlingen - Gönningen;
4. die Nummern 8, 14 und 75 sind gestrichen worden.
II. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“
1. die Nr. 7 hat die Bezeichnung Nr. 7 a erhalten;
2. hinter der neuen Nr. 7 a ist nachgetragen:
7 b. Lokalbahn Friedland -Reichsgrenze nächst Heinersdorf.
Die Aenderungen unter I, 2 und II, 2 treten mit Wirkung vom 20. d. M.
in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 71
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1902.