Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2913.) Bekanntmachung, betreffend einen Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. Vom 7. Dezember 1902. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen, 
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung den nachstehenden Anhang bei- 
zufügen: 
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Beförderung verschiedener nach der Anlage B 
bedingungsweise zugelassener Gegenstände, soweit sie auf elektrisch 
betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung stattfindet. 
— 
1. Ergänzende Bestimmungen. 
a. Die in den Nummern II, III, IV, VI, VII, VIIIa, IX, XI, 
XXXVb, XXXVe, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, 
XLII, XLIIa und XLIII bezeichneten Gegenstände sind ausschließlich in gedeckt 
gebauten Wagen zu befördern. 
b. Werden zum Transporte der in den Nummern VII, XI, XIa, XX, 
XXI und XXII bezeichneten Gegenstände eiserne Wagen oder Kessel-(Bassin-) 
Wagen verwendet, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz 
oder ähnlichem isolirendem Material anzubringen, die eine direkte Berührung 
zwischen einem herabgefallenen Kontaktdraht und den metallenen Theilen des 
eisernen Wagens oder den metallenen Kesseln (Bassins) der Wagen verhütet. 
c. Bei den in den Nummern X, Xla, XX, XXI, XXII und L be- 
zeichneten Gegenständen, ferner bei Terpentinöl (siehe Nr. XXIII) sind über den 
offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem Material 
anzubringen, welche die Berührung des Gutes durch einen herabgefallenen Kontakt- 
draht verhüten und der Luft freien Zutritt zum Gute gestatten. 
d. Werden zum Transporte von Schwefel (Nr. XXXIII) offene Wagen 
verwendet, so sind diese mit starken Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem 
Materiale derart zu decken, daß ein Berühren des Gutes durch einen herab- 
gefallenen Kontaktdraht unmöglich wird. 
e. Die in den Nummern VIIIa, IX, X, XI, Xla, XX, XXI, XXII, 
XXIII und XXXIII bezeichneten Gegenstände dürfen nicht in Wagen oder 
Wagenabtheilungen befördert werden, worin sich stromführende Elektromotoren 
oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, 
elektromagnetische Bremsen, Heizapparate, überhaupt irgend welche dem Betriebe 
dienende elektrische Apparate befinden. Hiervon ausgenommen sind nur in
	        
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