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Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer
angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu
fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Um-
schließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber
besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind.
10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben
von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der
Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker,
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm.
11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst-
anstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die
für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder
Anschauungszwecken eingehen.
12. Materialien, die zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung
von See- oder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des
Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zu Luxus-
zwecken bestimmten Binnensee und Flußschiffe ausgeschlossen. Die
näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath.
13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden
Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienst-
lichen Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten
Gegenseitigkeit gewähren.
14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter
Leichen, einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der
Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände.
§. 7.
Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen,
behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden
können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der Zoll-
behörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle
und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden zollfrei
gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint
oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen
wird. Andere verdorbene Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher
Aufsicht vernichtet werden.
§. 8.
Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staat-
licher Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und
einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen