Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer 
angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu 
fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Um- 
schließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber 
besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind. 
10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum 
Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben 
von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der 
Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, 
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm. 
11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst- 
anstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die 
für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder 
Anschauungszwecken eingehen. 
12. Materialien, die zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung 
von See- oder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des 
Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zu Luxus- 
zwecken bestimmten Binnensee und Flußschiffe ausgeschlossen. Die 
näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath. 
13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden 
Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienst- 
lichen Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten 
Gegenseitigkeit gewähren. 
14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter 
Leichen, einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der 
Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände. 
§. 7. 
Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene 
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, 
behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden 
können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der Zoll- 
behörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle 
und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden zollfrei 
gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint 
oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen 
wird. Andere verdorbene Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher 
Aufsicht vernichtet werden. 
§. 8. 
Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staat- 
licher Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und 
einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen
	        
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