Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

326 
  
  
101 
W 
102 
[101] 
103 
1021 
104 
1031 
105 
04) 
106 
[105 
107 
106 
108 
107) 
  
Maulesel, Maulthiere 
Anmerkung zu Nr. 100 [99] bis 101 [I100]. 
Mutter folgen, bleiben zollfrei. 
Saugfohlen, welche der 
Rindvieh ... . .. . . ... . . . . .. . . . . . . .. . . . . .. 
Anmerkungen. 
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Bullen von Höhen— 
vieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Ge- 
nehmigung eingeführt werden, zum Sollsatze von 9 Mark für 1 Stück 
abgelassen werden. 
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des 
Bundesraths Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Soll- 
satze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum 
eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 
Schweine 
Federvieh: 
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh 
Fleisch und Zubereitungen von Fleisch. 
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von 
Vieh (ausgenommen Federvieh): 
frisch, auch gefroren 
einfach zubereitet 
  
Zollsah 
für 1 Doppel— 
zentner 
Mark. 
für 1 Stück 
30 
frei 
für 1 Doppel-. 
zentner 
Lebendgewicht 
18 
für 1 Doppel- 
zentner 
Lebendgewicht 
frei 
für 1 Doppel- 
zentner 
Lebendgewicht 
18 
für 1 Stück 
0/70 
ober für 
1 Doppel- 
zentner 
24 
6 
45 
60
	        
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