326
101
W
102
[101]
103
1021
104
1031
105
04)
106
[105
107
106
108
107)
Maulesel, Maulthiere
Anmerkung zu Nr. 100 [99] bis 101 [I100].
Mutter folgen, bleiben zollfrei.
Saugfohlen, welche der
Rindvieh ... . .. . . ... . . . . .. . . . . . . .. . . . . ..
Anmerkungen.
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Bullen von Höhen—
vieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Ge-
nehmigung eingeführt werden, zum Sollsatze von 9 Mark für 1 Stück
abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des
Bundesraths Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Soll-
satze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum
eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
Schweine
Federvieh:
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh
Fleisch und Zubereitungen von Fleisch.
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von
Vieh (ausgenommen Federvieh):
frisch, auch gefroren
einfach zubereitet
Zollsah
für 1 Doppel—
zentner
Mark.
für 1 Stück
30
frei
für 1 Doppel-.
zentner
Lebendgewicht
18
für 1 Doppel-
zentner
Lebendgewicht
frei
für 1 Doppel-
zentner
Lebendgewicht
18
für 1 Stück
0/70
ober für
1 Doppel-
zentner
24
6
45
60