329
130
128.
131
1291
132
(130)
Süßwasserkrebse:
lebend oder blos abgekocht
von der Kruste befreit (Krebsfleisch) f auch dergleichen zubereitete jeder
Art . . . . . . . .. . . .. . .. . . . . .. . ... . . .. ... . .. . .. . . . . . ...
Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch blos abgekecht oder eingesalzen,
auch von der Kruste befreit:
Hummer und Langusteenn . ..
andeen.
Seekrebse, Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen,
in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet
Lebende Thiere, anderweit nicht genannt
Thierische Fette.
Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen,
Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige FetteH
Schweine= und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt)) mit Aus-
nahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner
Grieben zum Genusse
Romen (Fliesen, Liesen); premier jus
Aumerkung. Premier jus, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt)
Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder ge-
schmolzen; auch Preßtllllelegaaga ... .. .. . ...
Anmerkung zu Nr. 126 i24, 127 I125] und 129 11271. Thierische
Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubniß-
schein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt)
Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walk-
fett, natürliches und künstliches Gerbefett))
Fischspeck, Robbenspeck) Fischthran, Robbenthran, ungereinigt oder ge-
reinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie
Walfett aus Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett
Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt
Anmerkung zu Nr. 130 H(128] und 132 I130|. Sind Abfallfette bei
einem vom Bundesrathe zu bestimmenden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie
der Verzollung nach Nr. 172 II70 . Dagegen wird nicht besonders genanntes
Thierfett in blartigem Zustande wie fettes Oel behandelt.
·sHeeereé6 66
78°
Jollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
60
für 1 Doppel-
zentner
Rohgewicht
100
24
für 1 Doppel-
zentner
75
frei
12,50
1 St#
—
en —
S
2/50