Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

329 
  
  
130 
128. 
131 
1291 
132 
(130) 
  
Süßwasserkrebse: 
lebend oder blos abgekocht 
von der Kruste befreit (Krebsfleisch) f auch dergleichen zubereitete jeder 
Art . . . . . . . .. . . .. . .. . . . . .. . ... . . .. ... . .. . .. . . . . . ... 
Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch blos abgekecht oder eingesalzen, 
auch von der Kruste befreit: 
Hummer und Langusteenn . .. 
andeen. 
Seekrebse, Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen, 
in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet 
Lebende Thiere, anderweit nicht genannt 
Thierische Fette. 
Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, 
Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige FetteH 
Schweine= und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt)) mit Aus- 
nahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner 
Grieben zum Genusse 
Romen (Fliesen, Liesen); premier jus 
Aumerkung. Premier jus, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 
Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder ge- 
schmolzen; auch Preßtllllelegaaga ... .. .. . ... 
Anmerkung zu Nr. 126 i24, 127 I125] und 129 11271. Thierische 
Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubniß- 
schein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) 
Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walk- 
fett, natürliches und künstliches Gerbefett)) 
Fischspeck, Robbenspeck) Fischthran, Robbenthran, ungereinigt oder ge- 
reinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie 
Walfett aus Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett 
Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt 
Anmerkung zu Nr. 130 H(128] und 132 I130|. Sind Abfallfette bei 
einem vom Bundesrathe zu bestimmenden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie 
der Verzollung nach Nr. 172 II70 . Dagegen wird nicht besonders genanntes 
Thierfett in blartigem Zustande wie fettes Oel behandelt. 
·sHeeereé6 66 
  
78° 
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
frei 
60 
für 1 Doppel- 
zentner 
Rohgewicht 
100 
24 
für 1 Doppel- 
zentner 
75 
frei 
12,50 
1 St# 
— 
en — 
S 
2/50
	        
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