361
359
362
3601
363
(3611
364
(3621
365
(363.
366
363 a
367
364
368
365)
369
366)
370
367]
ALIIIIIItItIIIII
Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate),
auch mit anderen Stoffen vermischt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Anmerkung zu E. Vorstehend nicht genannte an sich zollpflichtige Stoffe,
welche zu Düngezwecken bestimmt sind, können auf besondere Erlaubniß und er-
forderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen werden.
F. Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaaren.
Schießbaumwolle, Kollodiumwollel .. .. . . . .. . . . ..
Schießpulver, Sprengpulver und andere vorstehend nicht genannte Spreng—
mittel:
nicht in Hülsen oder Kapseln .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . ..
in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 [363] oder 366 1363a
ffallnen:nn...
Zundpillen, Zündspiegel; gefüllte Zündhütchen und Sprengzündhütchen)
gefüllte Geschoßzündungen, Schlagröhren und Zündschrauben) Kugel-
zlindhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunitioohm)m
Gefüllte Patronen:
mit Kupfer= oder Messinghülsen «..J...........
mitPapiersoderPapphülsen.............................
mit Hülsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit anderen
Stosfen:: . . . ..
Zündhölzer; Zundstäbchen aus Papden . . . .. «.........
Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und Feuerwerkskörper); Antimon--
Magnesium-, Zinkfacken.
Mechfackeln, Schwefelfaden, Zunderpapier, zubereiteter Fiuerschwamm,
Zündschnüre jeder Art, Lündblättchen für Kinderpistolen, Zündbänder
für Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige anderweit nicht
genannte Zündstoffe und Zündwaarnrnrnen »..........
Zollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark.
frei
frei
frei
30
30
12
24
10
10
30