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Stoffen, soweit sie nicht besonders tarifirt sind oder durch ihre Ver-
bindungen unter höhere Zollsätze fallen.
Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan= oder Metall-
perlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die
Verzollung von Gespinnstwaaren ohne Einfluß.
Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen, Polster u. s. w.
zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren,
unterliegen der Verzollung als genähte Gegenstände aus den zu den
Ueberzügen verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts
der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füllung zu rechnen
und dem für diese bestehenden SJollsatze zu unterwerfen oder zollfrei zu
lassen sind. In gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst
ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren
im Gewichte von mehr als 2 Kilogramm behandelt.
13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Qellstoff (Cellulose) oder anderen
Nachahmungsstoffen, mit Ausnahme der künstlichen Seide, werden wie
die Gespinnste und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich
darstellen, behandelt.
Sechster Abschnitt.
Leder und Lederwaaren, Kürschnerwaaren, Waaren
aus Därmen.
A. Leder.
Enthaarte halb= oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete
Schaf= und Ziegenfelle, auch Lamm= und Zickelfelle, ungespalten oder
gespaleeen.
(545/7) Leder, halb= oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht
genannt:
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm:
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen,
auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchtheile und Klauen, sowie
Roßschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht
des Stückese . .. . . . . . . ..
Kernstücke .. . .. . . . . . . . ............. .. . ... . .. .. . .. . . ...
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
30
36