Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Stoffen, soweit sie nicht besonders tarifirt sind oder durch ihre Ver- 
bindungen unter höhere Zollsätze fallen. 
Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan= oder Metall- 
perlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die 
Verzollung von Gespinnstwaaren ohne Einfluß. 
Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen, Polster u. s. w. 
zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren, 
unterliegen der Verzollung als genähte Gegenstände aus den zu den 
Ueberzügen verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts 
der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füllung zu rechnen 
und dem für diese bestehenden SJollsatze zu unterwerfen oder zollfrei zu 
lassen sind. In gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst 
ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren 
im Gewichte von mehr als 2 Kilogramm behandelt. 
13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Qellstoff (Cellulose) oder anderen 
Nachahmungsstoffen, mit Ausnahme der künstlichen Seide, werden wie 
die Gespinnste und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich 
darstellen, behandelt. 
Sechster Abschnitt. 
Leder und Lederwaaren, Kürschnerwaaren, Waaren 
aus Därmen. 
A. Leder. 
Enthaarte halb= oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete 
Schaf= und Ziegenfelle, auch Lamm= und Zickelfelle, ungespalten oder 
gespaleeen. 
(545/7) Leder, halb= oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht 
genannt: 
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm: 
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, 
auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchtheile und Klauen, sowie 
Roßschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht 
des Stückese . .. . . . . . . .. 
Kernstücke .. . .. . . . . . . . ............. .. . ... . .. .. . .. . . ... 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
30 
36
	        
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