Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Cinweifang  in  Aktivforderungen  des  Schulöners.  439

CX.
Die  durch  gerichtliche  Einweisung  in  ein  Aktivum  des  Beklagten
  erlangten  Rechte  sind  nicht  bei  dem  Gerichte,  welches
  die  Einweisung  in  vim  execalionis  verfügt  hat,  sondern
  bei  dem  Demizilsgerichte  des  betreffenden  Schuldners
gegen  diesen  zu  verfolgen.

In  der  bei  dem  k.  Appellationsgerichte  von
Oberbayern  als  Gericht  erster  Instanz  angebrachten
  Klagsache  der  Vormundschaft  der  Pfefffer'schen
Kinder  von  P.  gegen  Joseph  N.  zu  Weilheim  und
Anna  E.  zu  München,  wegen  Forderung,  wirde
von  diesem  Gerichtshofe  ausgesprochen,  daß  die  Beklagten
  nicht  schuldig  seien,  sich  auf  die  Klage  vor
dem  angegangenen  Gerichte  einzulassen  und  daß  die
klagende  Kuratel  die  Kosten  des  Prozesses  zu  tragen
habe.  Nachdem  dieses  Erkenntniß  die  Rechtskraft
beschritten  hatte,  erließ  das  k.  AG.  auf  Autrag  des
Advokaten  K.,  welcher  Anwalt  der  Beklagten  war,
an  den  Barkholomäus  R.  zu  Weilheim,  als  Vormund
  der  Pfeiffer'schen  Kinder,  den  Auftrag  zur
Bezahlung  der  auf  31  fl.  10½  kr.  richterlich  festgesetzten
  Deserviten  jenes  Anwaltes.  Da  die  Zahlung
nicht  erfolgte,  und  der  Vormund  R.  in  der  Namens
der  Kmatel  angestellten  Klage  vorgebracht  hatte,  daß
er  autz  dem  Vermögen  feiner  Pflegbefohlenen  von
deren  früherem  Vormunde  200  fl.  darlehensweise  erhalten
  habe,  so  beantragte  Advokat  K.,  ihm  von
diesen  200  fl.  den  seinem  Guthaben  entsprechenden
Betrag  in  vim  executionis  zu  überweifen  und  es
wurde  auch  diesem  Antrage  von  dem  k.  AG.  stattgegeben.
  Auf  Grund  dieser  Einweisung  erhob  sodann
  Adv.  K.  bei  dem  Bezirksgerichte  Weilheim  als
Einzelnrichteramt  gegen  den  Bartholom.  R.  Klage
auf  Bezahlung  des  obigen  Kostenbetrages,  es  wurde
aber  von  dem  Landgerichte  diese  Klage  wegen  Mangels
  der  Kompetenz  aus  dem  Grunde  abgewiesen,
weit  Prozeßkosten  vor  dem  Gerichte  der  Hauptsache
zu  verfolgen  seien  und  die  Jahlungspflichtigkeit  des