Cinweifang in Aktivforderungen des Schulöners. 439
CX.
Die durch gerichtliche Einweisung in ein Aktivum des Beklagten
erlangten Rechte sind nicht bei dem Gerichte, welches
die Einweisung in vim execalionis verfügt hat, sondern
bei dem Demizilsgerichte des betreffenden Schuldners
gegen diesen zu verfolgen.
In der bei dem k. Appellationsgerichte von
Oberbayern als Gericht erster Instanz angebrachten
Klagsache der Vormundschaft der Pfefffer'schen
Kinder von P. gegen Joseph N. zu Weilheim und
Anna E. zu München, wegen Forderung, wirde
von diesem Gerichtshofe ausgesprochen, daß die Beklagten
nicht schuldig seien, sich auf die Klage vor
dem angegangenen Gerichte einzulassen und daß die
klagende Kuratel die Kosten des Prozesses zu tragen
habe. Nachdem dieses Erkenntniß die Rechtskraft
beschritten hatte, erließ das k. AG. auf Autrag des
Advokaten K., welcher Anwalt der Beklagten war,
an den Barkholomäus R. zu Weilheim, als Vormund
der Pfeiffer'schen Kinder, den Auftrag zur
Bezahlung der auf 31 fl. 10½ kr. richterlich festgesetzten
Deserviten jenes Anwaltes. Da die Zahlung
nicht erfolgte, und der Vormund R. in der Namens
der Kmatel angestellten Klage vorgebracht hatte, daß
er autz dem Vermögen feiner Pflegbefohlenen von
deren früherem Vormunde 200 fl. darlehensweise erhalten
habe, so beantragte Advokat K., ihm von
diesen 200 fl. den seinem Guthaben entsprechenden
Betrag in vim executionis zu überweifen und es
wurde auch diesem Antrage von dem k. AG. stattgegeben.
Auf Grund dieser Einweisung erhob sodann
Adv. K. bei dem Bezirksgerichte Weilheim als
Einzelnrichteramt gegen den Bartholom. R. Klage
auf Bezahlung des obigen Kostenbetrages, es wurde
aber von dem Landgerichte diese Klage wegen Mangels
der Kompetenz aus dem Grunde abgewiesen,
weit Prozeßkosten vor dem Gerichte der Hauptsache
zu verfolgen seien und die Jahlungspflichtigkeit des