Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 384 — 
  
  
559 
558 a 
560 
(5591 
561 
(560. 
562 
561] 
  
i 
Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus 
rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus 
groben Gespinnstwaaren oder Fllzz. 
Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thierflechsen, auch in Verbindung 
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: 
unlackirt 
lackirt............................................... 
Kleider aus Leder: 
mit Futter aus Gespinnstwaaren. .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 
anden . . . . . . . . . .. 
Sattler- und Täschnerwaaren sowie andere nicht besonders genannte 
Waaren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, 
Pergament, thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von 
Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theilweise überzogen; 
auch Sattler- und Täschnerwaaren aus groben Gespinnstwaaren von 
pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, 
oder damit ganz oder zum größeren Theile überzogen; alle diese, soweit sie 
nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze 
fallen oder zu den mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier— 
und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 (670 und 671] gehören: 
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm oder darüber 
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm;; 
auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus 
declen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes; auch 
Stickereien auf Lder. 
Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen 
aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me- 
talle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. 
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt 
Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit 
Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der 
als Sattlerwaare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) 
Anmerkung. Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten 
Aermeln aus Gespinnstwaaren werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren 
verzollt. 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
60 
30 
70 
250 
80 
65 
80 
120 
150 
200
	        
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