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559
558 a
560
(5591
561
(560.
562
561]
i
Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus
rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus
groben Gespinnstwaaren oder Fllzz.
Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thierflechsen, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
unlackirt
lackirt...............................................
Kleider aus Leder:
mit Futter aus Gespinnstwaaren. .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
anden . . . . . . . . . ..
Sattler- und Täschnerwaaren sowie andere nicht besonders genannte
Waaren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten,
Pergament, thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von
Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theilweise überzogen;
auch Sattler- und Täschnerwaaren aus groben Gespinnstwaaren von
pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485,
oder damit ganz oder zum größeren Theile überzogen; alle diese, soweit sie
nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen oder zu den mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier—
und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 (670 und 671] gehören:
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm oder darüber
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm;;
auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus
declen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes; auch
Stickereien auf Lder.
Anmerkung. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen
aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me-
talle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß.
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt
Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit
Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der
als Sattlerwaare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe)
Anmerkung. Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten
Aermeln aus Gespinnstwaaren werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren
verzollt.
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
60
30
70
250
80
65
80
120
150
200