Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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C.  Kürschnerwaaren.
Felle  zur  Pelzwerkbereitung,  halb=  oder  ganzgar,  auch  gefärbt.

Pelzwaaren,  nicht  überzogen,  nicht  gefüttert:
Pelze,  auch  Bundas,  Boas)  Pelzdecken,  Pelzfutter,  Pelzbesätze,
zusammengenähte  Pelze  zu  Pelzfutter;  geschnittene  Pelzstreifen  zu
Besätzen  und  dergleihen

Pelzwaaren,  überzogen  oder  gefüttert;  auch  ungefütterte  Boas,  wenn  sie
mit  Band,  Knöpfen,  Borten  u.  s.  w.  versehen  sind;  Kissen,  gepolsterte
oder  sonst  ausgefüllte  (ohne  Gestell),  mit  Pelzwerk  überzogen)  Schuhe
(auch  mit  Sohlen  aus  Leder  oder  dergleichen),  Fußsäcke,  Hüte,  Mützen,
Muffe  und  Handschuhe  aus  Pelzwerk  oder  mit  Pelzwerk  überzogen
oder  gefütttrrrrrr““  .  .  .  .  .  ..

Ausgestopfte  Thiere  und  Theile  davon,  auch  mit  künstlichen  Augen,
natürlichen  Geweihen  oder  dergleichen;  Vogel-  und  andere  Thierbälge,
zu  sogenannten  Attrappen  (Kästchen  oder  dergleichen)  eingerichtet,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Lollsätze  falen  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  C.  Zur  Verwendung  als  Pelzwerk  zugerichtete  Vogel—
bälge  und  Theile  von  solchen  werden  wie  halb-  oder  ganzgare  Felle  zur  Pelzwerkbereitung
  behandelt,  Waaren  aus  solchen  Vogelbälgen  sowie  Gespinnst—
waaren,  Lederwaaren  und  dergleichen,  auf  denen  Vogelfedern  durch  Weben,
Nähen  oder  dergleichen  befestigt  sind,  wie  gefütterte  Pelzwaaren  verzollt.

D.  Waaren  aus  Därmen.
Darmschnüre  und  Darmseile  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Andere  Waaren  aus  Därmen  mit  Ausnahme  der  Darmsaiten)  Stöcke,
mit  Darmsaiten  ganz  oder  theilweise  umflochen

E.  Abfälle.

Abgenutzte  Lederstücke  und  Lederwaaren  sowie  sonstige  Lederabfälle  (auch
gemahlen),  sofern  ihre  Benutzung  als  Leder  oder  zu  Lederwaaren  nach
ihrer  Beschaffenheit  ausgeschlossen  ist  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .  ...

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

frei

150

70

50

70

frei