Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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B. Hartkantschuk und Hartkantschukwaaren. 
Hartkautschukteig (nicht vulkanisirt) .. .. . . .......... ... . ... .. . ... 
Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke, mit Farben, Metallpulver 
oder anderen Stoffen gemengt .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Hartkautschuk (Kautschukhornmasse) in Platten b Stangen, auch zerschnitten, 
ohne weitere Bearbeitung; Rohpressungen aus Hartkautschuk, die zwar 
schon die Gestalt der Waare erkennen lassen, aber noch die Preßnähte 
an sich tragen und deshalb der weiteren Bearbeitung bedürfen; un- 
bearbeitete Platten aus Hartkautschuk mit Unterlagen von Gespinnst- 
waaren oder Paprer .. . .. . .. 
Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung 
Andere Hartkautschukwaaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, 
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 
Allgemeine Anmerkung zum siebenten Abschnitt. Waaren aus 
Guttapercha, Balata oder Kautschukersatzstoffen, oder damit ganz oder theil- 
weise überzogen, werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie Kautschuk- 
waaren verzollt. 
Achter Abschnitt. 
Gestechte und Flechtwaaren aus pflanzlichen Stoffen 
mit Ausnahme der Gespinnstfasern. 
A. Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie). 
Holzspangeflechte, auch gefübt 
Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holz- 
wolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flecht- 
stoffen: 
ungebleicht, ungefbt4t:: 
gebleicht, gefärtttt ... 
  
Vollsatz 
für 1 Doppel, 
zentner 
Mark. 
100 
10 
40 
frei
	        
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