Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
  
768 
  
Glas, ganz oder zum größeren Theile überzogen mit Gespinnstwaaren, 
Gespinnsten oder Filz aller Art, soweit es nicht durch die Verbindung 
mit anderen Stoffen unter höhere Lollsätze fällt. 
Glas= und Schmelzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit 
sie nicht in anderen Nummern des Tarifs besonders genannt sind oder 
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen 
von Farben gemustert; auch Opalescentglas, Glasmalereien, Glas- 
mosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch 
in Glas eingebrannt oder eingeätzt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
anden 
Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B. Glasbrocken, Glas- 
bruch, Glasgalle, Glasschaum, Herdglas; Scherben von Glas und 
von Glaswaurnen ... «.............. 
Sechzehnter Abschnitt. 
Edle Metalle und Waaren daraus. 
A. Gold. 
Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen, Blech 
oder Draht; legirtes Gold, roh oder gegossen; Goldmünzen 
Legirtes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder 
Draht ................................................. 
Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweit nicht genannt, soweit 
sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere 
Zollsätze fallen: 
unpolirt.............................................. 
polirt; Blattgold (echter Goldschaum) 
Aumerkung zu A. Platin und die sogenannten Platinmetalle (Iridium, 
Osmium, Palladium, Rhodium, Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus 
hergestellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit genannt sind, nach 
Nr. 760 bis 771 behandelt. 
Reichs. Gesetzbl. 1902. 89 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
60 
300 
600
	        
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