Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

439 
  
  
928 
930 
  
Schlösser und Verschlußstücke, auch Theile von solchen, zu Handfeuer- 
waffen: 
roh vorgearbeiitete . . . . . . . .. ... . . . . .. 
andren . . .. . . . . . . .. 
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuer- 
waffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Ver- 
schiußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen. 
Anmerkungen zu A. 
1. Die Waaren dieses Unterabschnitts werden, wenn sie mit Stoffen 
verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen be- 
dingen, nach den letzteren verzollt. 
2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden nach Beschaffenheit 
des Stoffes verzollt. 
B. Uhren. 
Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk: 
in Gehäusen 
aus Gold 
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln 
oder Knöpfen verssen . . .. 
aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, 
auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder ver— 
silberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen 
Stoffen . . . .. . . .. 
Uhrgehäuse zu Taschenuhren: 
ausGold............................................ 
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legirungen un— 
edler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, 
Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zer- 
legtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden 
mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit 
einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, 
während Staubdeckel sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit 
des Stoffes unterliegen. 
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte 
(plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie ver- 
goldete oder versilberte verzollt. 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 92 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
40 
90 
für 1 Stück 
3 
1/50
	        
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