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928
930
Schlösser und Verschlußstücke, auch Theile von solchen, zu Handfeuer-
waffen:
roh vorgearbeiitete . . . . . . . .. ... . . . . ..
andren . . .. . . . . . . ..
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuer-
waffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Ver-
schiußstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen.
Anmerkungen zu A.
1. Die Waaren dieses Unterabschnitts werden, wenn sie mit Stoffen
verbunden sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen be-
dingen, nach den letzteren verzollt.
2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden nach Beschaffenheit
des Stoffes verzollt.
B. Uhren.
Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk:
in Gehäusen
aus Gold
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln
oder Knöpfen verssen . . ..
aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle,
auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder ver—
silberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen
Stoffen . . . .. . . ..
Uhrgehäuse zu Taschenuhren:
ausGold............................................
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legirungen un—
edler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zer-
legtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden
mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit
einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen,
während Staubdeckel sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit
des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte
(plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie ver-
goldete oder versilberte verzollt.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 92
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
40
90
für 1 Stück
3
1/50