Reichs-Gesetzblatt
Nr. 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892. S. 33. — Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheide-
münzen luxemburgischen Geprägs innerhalb deutscher Grenzbezirke. S. 37. — Bekanntmachung,
betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit. S. 33. — Be-
richtigung. S. 40.
(Nr. 2832.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 691.
Vom 22. Januar 1902.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
folgende Aenderungen der §§. 1 (4), 13 (1), 26 (2) und (4) der Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen Deutschlands beschlossen:
§. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblockung.
(4) Mit den Einfahrsignalen, den Streckenblocksignalen und den
Deckungssignalen der außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen ge-
legenen unverschlossenen Weichen (§. 30 (1)) und Bahnkreuzungen (§. 3 (6)
sowie der beweglichen Brücken (§. 3 (4)) sind Vorsignale zu verbinden.
Inwieweit die Ausfahrsignale mit Vorsignalen zu versehen sind, be-
stimmt die Landes-Aufsichtsbehörde.
§. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(Vervollständigung der in (1) enthaltenen Bremstabelle durch die
Aufnahme der nachstehend angegebenen Zahlen.)
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
25 30 3540 45 6560 60 70 680 90 100
von vom
°/°° Kilometer in der Stunde müssen von
Verhältniß je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 .. ........60
2,5 . 67
7,5 rWm 64
Reichs-Gesetzbl. 1902.
Ausgegeben zu Berlin den 29. Jannar 1902.