Eisenbahn-Verkehrsordnung. 177
gesucht werden. Können die Wagen nicht bereit gehalten werden, so
ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen.
Werden schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat
die Eisenbahn die Kosten der vergeblich versuchten Auflieferung,
mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag
zu erstatten. Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber
vor Ablauf der Beladefrist (Abs. (6)) wieder abbestellt, so hat der
Besteller eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu entrichten, die
jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen darf.
Geschieht die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist
das tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Bei Bestellung eines
Wagens kann die Eisenbahn eine Sicherheit in Höhe der bezeichneten
Gebühr verlangen.
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während
der Dienststunden zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn
durch Aushang bekannt zu machenden Frist vollendet sein.
Wird die Frist überschritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der Ladefrist
berichtigt übergeben oder werden bei Freivermerk die voraus
zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben
Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmäßige Wagenstandgeld
zu zahlen. Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur
dann zu zahlen, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher, nachmittags
2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen mehrere Sonn= und Festtage
aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben.
Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als
24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Absenders
das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem
Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus übergeben.
(7) Der Lauf der Fristen in den Abs. (4) und (6) ruht an Sonnund
Festtagen sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen
oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender
verzögert wird.
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts
oder von benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt
zu machende Gebühr selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür
bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der
Eisenbahn im Sinne des 8 5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif
bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch
zu machen oder die Güter selbst anzufahren oder sie durch andere
Unternehmer anfahren zu lassen.