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Minderjaͤhrige werden gesetzlich durch ihre Vormuͤnder repraͤsentirt. Der
Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlung
bei der Verwaltung niederzulegen.
Zwanzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Aktionair fuͤr die
von ihm vertretenen und fuͤr seine eigenen Aktien zusammengenommen haben
kann. Die Beschluͤsse der Anwesenden sind fuͤr die Abwesenden verbindlich.
K. 41.
Die Generalversammlung, regolmäßig konstituirk, stellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe, noch Beamte
der Gesellschaft ernannt werden. In den regelmäßigen Generalversammlungen
werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhondelt
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen
and über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Verwallungsrathes; çl
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen vor
der Berufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich
eingereicht sein;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und,
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
C. 42.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
F. 43.
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf
Aktionairen, muß auch über andere Gegenstände durch gcheimes Skrutinium abgestimmt
werden.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar
oder Gerichtsdeputirten aufgenommen, und von dem Kommissarius der Königlichen
Regierung, dem Syndikus, den anwesenden Direktoren und Verwaltungsräthen,
und von denjenigen anwesenden Mktionairen, welche es wünschen,
unterzeichnet.
Titel VIII.
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds.
S. 44.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab-(Nr.
4655.) ge-