Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  277  —

Minderjaͤhrige  werden  gesetzlich  durch  ihre  Vormuͤnder  repraͤsentirt.  Der
Vertreter  hat  die  desfallsige  schriftliche  Vollmacht  vor  Eröffnung  der  Verhandlung
  bei  der  Verwaltung  niederzulegen.

Zwanzig  Stimmen  bilden  das  Maximum,  welches  ein  Aktionair  fuͤr  die
von  ihm  vertretenen  und  fuͤr  seine  eigenen  Aktien  zusammengenommen  haben
kann.  Die  Beschluͤsse  der  Anwesenden  sind  fuͤr  die  Abwesenden  verbindlich.

K.  41.

Die  Generalversammlung,  regolmäßig  konstituirk,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch
den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  und  ernennt  den  Protokollführer  und
die  Skrutatoren.  Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte
der  Gesellschaft  ernannt  werden.  In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen
werden  die  Geschäfte  in  nachfolgender  Ordnung  verhondelt

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  and  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwallungsrathes;  çl

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
  sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  vor
der  Berufung  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich
eingereicht  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und,
rechtfindend,  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

C.  42.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit

Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.
F.  43.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens  fünf
Aktionairen,  muß  auch  über  andere  Gegenstände  durch  gcheimes  Skrutinium  abgestimmt
  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar
oder  Gerichtsdeputirten  aufgenommen,  und  von  dem  Kommissarius  der  Königlichen
  Regierung,  dem  Syndikus,  den  anwesenden  Direktoren  und  Verwaltungsräthen,
  und  von  denjenigen  anwesenden  Mktionairen,  welche  es  wünschen,

unterzeichnet.
Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dividende,  Reservefonds.

S.  44.
Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  31.  Dezember  jeden  Jahres  ab-(Nr.
  4655.)  ge-